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§ 105 UrhG - Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

   Teil 4 (Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)
      Abschnitt 2 (Rechtsverletzungen)
         Unterabschnitt 1 (Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg)

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.

(2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.


Fußnoten:


Zu § 105: Geändert durch G vom 2. 9. 1994 (BGBl I S. 2278) in Verb. mit G vom 17. 12. 1999 (BGBl I S. 2448) und durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850).



Weitere Paragraphen:

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