JuraForum.de > Gesetze > UrhG > § 104 UrhG - Rechtsweg
Teil 4 (Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)
Abschnitt 2 (Rechtsverletzungen)
Unterabschnitt 1 (Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg)
Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt.
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