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JuraForum.deGesetzeUrhG§ 102 UrhG - Verjährung 

§ 102 UrhG - Verjährung

Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte

   Teil 4 (Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte)
      Abschnitt 2 (Rechtsverletzungen)
         Unterabschnitt 1 (Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg)

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.


Fußnoten:


Zu § 102: Neugefasst durch G vom 26. 11. 2001 (BGBl I S. 3138).



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