§ 1 UmwG - Arten der Umwandlung; gesetzliche Beschränkungen
Umwandlungsgesetz
Erstes Buch (Möglichkeiten von Umwandlungen)
(1) Rechtsträger mit Sitz im Inland können umgewandelt werden
1.
durch Verschmelzung;
2.
durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung);
3.
durch Vermögensübertragung;
4.
durch Formwechsel.
(2) Eine Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 ist außer in den in diesem Gesetz geregelten Fällen nur möglich, wenn sie durch ein anderes Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nur abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen in Verträgen, Satzungen oder Willenserklärungen sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.
Weitere Vorschriften um § 1 UmwG
§ 1 - Arten der Umwandlung; gesetzliche Beschränkungen
Bei der Verschmelzung zweier GmbHs durch Vermögensübertragung muss eine Zwischenbilanz nicht aufgestellt werden. Geschieht dies gleichwohl, so muss deren Stichtag nicht mit dem Verschmelzungsstichtag und dem Stichtag der mit der Handelsregisteranmeldung vorzulegenden Schlussbilanz übereinstimmen.
Werden zwei GmbH & Co. KG`s durch Übertragung der Geschäftsanteile auf eine der Gesellschaften vereinigt, so ist zum Handelsregister der anderen Gesellschaft keine Verschmelzung, sondern das Ausscheiden des Komplementärs und des Kommanditisten und die hierdurch bedingte Auflösung der Gesellschaft sowie das Erlöschen der Firma...
Zur Frage der Wirksamkeit einer im Gesellschaftsvertrag einer KG enthaltenen Regelung, wonach Gesellschafter, die der Umwandlung der KG in eine AG nicht zustimmen, aus der Gesellschaft ausscheiden, wenn sie sich auf Aufforderung der Umwandlung nicht im nachhinein anschließen.
Siebenter Teil (Nichtigkeit von
Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten
Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger
Unterbewertung)
Erster Abschnitt (Nichtigkeit von
Hauptversammlungsbeschlüssen)