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JuraForum.deGesetzeUmwG§ 1 UmwG - Arten der Umwandlung; gesetzliche Beschränkungen 

Stand: 20.05.2013

§ 1 UmwG - Arten der Umwandlung; gesetzliche Beschränkungen

Umwandlungsgesetz

   Erstes Buch (Möglichkeiten von Umwandlungen)

(1) Rechtsträger mit Sitz im Inland können umgewandelt werden

1.
durch Verschmelzung;
2.
durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung);
3.
durch Vermögensübertragung;
4.
durch Formwechsel.

(2) Eine Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 ist außer in den in diesem Gesetz geregelten Fällen nur möglich, wenn sie durch ein anderes Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nur abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen in Verträgen, Satzungen oder Willenserklärungen sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.



Weitere Vorschriften um § 1 UmwG

Entscheidungen zu § 1 UmwG

  • OLG-FRANKFURT, 10.11.2005, 20 W 273/05
    Bei der Verschmelzung zweier GmbHs durch Vermögensübertragung muss eine Zwischenbilanz nicht aufgestellt werden. Geschieht dies gleichwohl, so muss deren Stichtag nicht mit dem Verschmelzungsstichtag und dem Stichtag der mit der Handelsregisteranmeldung vorzulegenden Schlussbilanz übereinstimmen.
  • OLG-FRANKFURT, 25.08.2003, 20 W 354/02
    Werden zwei GmbH & Co. KG`s durch Übertragung der Geschäftsanteile auf eine der Gesellschaften vereinigt, so ist zum Handelsregister der anderen Gesellschaft keine Verschmelzung, sondern das Ausscheiden des Komplementärs und des Kommanditisten und die hierdurch bedingte Auflösung der Gesellschaft sowie das Erlöschen der Firma...
  • OLG-KARLSRUHE, 26.09.2002, 9 U 195/01
    Zur Frage der Wirksamkeit einer im Gesellschaftsvertrag einer KG enthaltenen Regelung, wonach Gesellschafter, die der Umwandlung der KG in eine AG nicht zustimmen, aus der Gesellschaft ausscheiden, wenn sie sich auf Aufforderung der Umwandlung nicht im nachhinein anschließen.

Erwähnungen von § 1 UmwG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 1 UmwG:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Siebenter Teil (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen und des festgestellten Jahresabschlusses. Sonderprüfung wegen unzulässiger Unterbewertung)
        • Erster Abschnitt (Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen)
          • Erster Unterabschnitt (Allgemeines)
        • § 249 Nichtigkeitsklage

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