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JuraForum.deGesetzeUKlaG§ 3 UKlaG - Anspruchsberechtigte Stellen 

Stand: 19.04.2013

§ 3 UKlaG - Anspruchsberechtigte Stellen

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

   Abschnitt 1 (Ansprüche bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen)

(1) Die in den §§ 1 und 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf stehen zu:

1.
qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind,
2.
rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und, bei Klagen nach § 2, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und der Anspruch eine Handlung betrifft, die die Interessen ihrer Mitglieder berührt und die geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen;
3.
den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.
Der Anspruch kann nur an Stellen im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Einrichtungen können Ansprüche auf Unterlassung und auf Widerruf nach § 1 nicht geltend machen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern empfohlen werden.



Weitere Vorschriften um § 3 UKlaG

Entscheidungen zu § 3 UKlaG

  • BGH, 24.07.2008, VII ZR 55/07
    Der Deutsche Vergabe und Vertragsausschuss empfiehlt die VOB Teil B im Sinne von § 1 UKlaG. Die Empfehlung enthält keine Einschränkung hinsichtlich der Verwendung gegenüber Verbrauchern. a) Wird die VOB Teil B gegenüber Verbrauchern verwendet, unterliegen ihre einzelnen Klauseln auch dann einer Inhaltskontrolle, wenn sie als...
  • OLG-MUENCHEN, 26.06.2008, 29 U 2250/08
    I. Zur Inhaltskontrolle folgender, von einem Unternehmer gestellter Allgemeine Geschäftsbedingungen, die beim Abschluss von im elektronischen Geschäftsverkehr über die Internethandelsplattform www.ebay.de mit Verbrauchern geschlossenen Fernabsatzkaufverträgen im Zusammenhang mit der Einräumung eines Rückgaberechts verwendet...
  • OLG-MUENCHEN, 28.09.2006, 29 U 2769/06
    Zur Verbandsklage nach § 1 UKlaG eines Dachverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen einen Rabattverein wegen datenschutzrelevanter Klauseln im Zusammenhang mit Verträgen über die Gewährung von Rabatten.
  • OLG-NAUMBURG, 03.03.2006, 10 U 53/05 (Hs)
    Der durchschnittliche Leser der Homepage des Beklagten wird nicht zwingend aus der Berufsbezeichnung des Sachverständigen auf eine besondere Kompetenz auch hinsichtlich der im Übrigen angebotenen Dienstleistungen schließen, die über die übliche Kompetenz eines hier in Rede stehenden Kraftfahrzeugmechanikers, -technikers oder...
  • OLG-NAUMBURG, 17.02.2006, 10 U 40/05 (Hs)
    Der Einordnung eines Produkts (hier: "Glukokine") als Arzeneimittel steht nicht entgegen, dass es sein Hersteller "nur" als Nahrungsergänzungsmittel qualifiziert; entscheidend ist, ob der Verbraucher ihm anhand von Werbeaussagen eine pharmakologische Wirkung zuschreibt.
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Erwähnungen von § 3 UKlaG in anderen Vorschriften

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