JuraForum.de > Gesetze > UKlaG > § 12 UKlaG - Einigungsstelle
Abschnitt 2 (Verfahrensvorschriften)
Unterabschnitt 3 (Besondere Vorschriften für Klagen
nach § 2)
Für Klagen nach § 2 gelten § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung entsprechend.
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