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JuraForum.deGesetzeUKlaG§ 12 UKlaG - Einigungsstelle 

Stand: 20.05.2013

§ 12 UKlaG - Einigungsstelle

Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen

   Abschnitt 2 (Verfahrensvorschriften)
      Unterabschnitt 3 (Besondere Vorschriften für Klagen nach § 2)

Für Klagen nach § 2 gelten § 15 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und die darin enthaltene Verordnungsermächtigung entsprechend.


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