JuraForum.de > Gesetze > UBGG > § 17 UBGG - Widerruf
Dritter Abschnitt (Verfahren und Aufsicht,
Bezeichnungsschutz)
Die Behörde kann die Anerkennung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn
Folgende Vorschriften verweisen auf § 17 UBGG:
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