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JuraForum.deGesetzeUBGG§ 17 UBGG - Widerruf 

Stand: 20.05.2013

§ 17 UBGG - Widerruf

Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften

   Dritter Abschnitt (Verfahren und Aufsicht, Bezeichnungsschutz)

Die Behörde kann die Anerkennung außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn

1.
die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 2 verstößt oder in schwerwiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihr nach § 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 und § 4 obliegen,
2.
die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft entgegen § 5 Abs. 2 Beteiligungen als stiller Gesellschafter gewährt hat,
3.
entgegen § 5 Abs. 1 Unternehmensbeteiligungen hält oder
4.
die offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft gegen § 7 Abs. 1 verstößt.


Weitere Vorschriften um § 17 UBGG

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 17 UBGG:

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