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JuraForum.deGesetzeTzBfG§ 6 TzBfG - Förderung von Teilzeitarbeit 

Stand: 19.04.2013

§ 6 TzBfG - Förderung von Teilzeitarbeit

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

   Zweiter Abschnitt (Teilzeitarbeit)

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen.


Weitere Vorschriften um § 6 TzBfG

Entscheidungen zu § 6 TzBfG

  • BAG, 16.12.2008, 9 AZR 893/07
    1. Hat die Arbeitszeitverteilung eines einzelnen Arbeitnehmers Auswirkungen auf das kollektive System der Verteilung der betriebsüblichen Arbeitszeit, kann eine Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Neuverteilung seiner Arbeitszeit nach § 8 Abs. 2 bis 5 TzBfG entgegenstehen. 2. Der Betriebsrat...
  • BAG, 16.09.2008, 9 AZR 781/07
    1. Ein Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG setzt voraus, dass ein "entsprechender Arbeitsplatz" mit längerer Arbeitszeit frei ist. 2. Das Erfordernis eines "entsprechenden Arbeitsplatzes" ist regelmäßig nur dann gewahrt, wenn die zu besetzende Stelle inhaltlich vergleichbar ist mit dem Arbeitsplatz, auf dem...
  • LAG-MUENCHEN, 25.07.2006, 6 Sa 360/06
    Erfolglos gebliebenes Verlangen auf Verringerung der Wochenarbeitszeit.

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