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JuraForum.deGesetzeTzBfG§ 18 TzBfG - Information über unbefristete Arbeitsplätze 

Stand: 20.05.2013

§ 18 TzBfG - Information über unbefristete Arbeitsplätze

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

   Dritter Abschnitt (Befristete Arbeitsverträge)

Der Arbeitgeber hat die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen erfolgen.


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