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JuraForum.deGesetzeTzBfG§ 15 TzBfG - Ende des befristeten Arbeitsvertrages 

Stand: 20.05.2013

§ 15 TzBfG - Ende des befristeten Arbeitsvertrages

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

   Dritter Abschnitt (Befristete Arbeitsverträge)

(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.

(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.

(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

(4) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(5) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.



Weitere Vorschriften um § 15 TzBfG

Entscheidungen zu § 15 TzBfG

  • LAG-DUESSELDORF, 14.05.2009, 5 Sa 108/09
    Eine mündliche oder konkludente Einigung über eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ist nicht geeignet, die Rechtsfolgen des § 15 Abs. 5 TzBfG auszuschließen (entgegen BAG 20.02.2002 - 7 AZR 668/00 - EzA § 625 BGB Nr. 5).
  • LAG-KOELN, 04.09.2008, 7 Sa 541/08
    1. Die Grundsätze der Entscheidung des BAG v. 5.12.2002 (2 AZR 571/01), wonach eine betriebsbedingte Kündigung während der Freistellungsphase eines im sog. Blockmodell durchgeführten Altersteilzeitvertrages grundsätzlich nicht mehr möglich ist, sind auf eine mehr als 2 1/2 Jahre vor dem vorgesehenen Ende der Arbeitsphase eines...
  • HESSISCHES-LAG, 19.08.2008, 1 Sa 375/08
    Ein Arbeitnehmer, dessen befristetes Arbeitsverhältnis mangels vereinbarter Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung nicht ordentlich kündbar ist, ist bei der Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte nicht vergleichbar.
  • SAECHSISCHES-LAG, 29.04.2008, 2 SaGa 2/08
    Kein Übergangs- oder Restmandat des internen Datenschutzbeauftragten einer AOK bei Vereinigung mit anderer AOK.
  • BAG, 10.04.2008, 6 AZR 368/07
    Werden vom Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines einzelkaufmännisch tätigen Schuldners die unmittelbar für die selbständige Erwerbstätigkeit des Schuldners benötigten Betriebsmittel "freigegeben" und wird im Zusammenhang mit einer solchen Freigabe zwischen dem Schuldner und dem...
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Erwähnungen von § 15 TzBfG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 15 TzBfG:

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