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JuraForum.deGesetzeTVG§ 6 TVG - Tarifregister 

§ 6 TVG - Tarifregister

Tarifvertragsgesetz


Bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge sowie der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden.



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