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JuraForum.deGesetzeTVG§ 6 TVG - Tarifregister 

Stand: 20.05.2013

§ 6 TVG - Tarifregister

Tarifvertragsgesetz

Bei dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ein Tarifregister geführt, in das der Abschluß, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge sowie der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden.


Weitere Vorschriften um § 6 TVG

Entscheidungen zu § 6 TVG

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 18.08.2000, 5 U 3534/00
    Leitsatz: Unabhängig von der Frage, ob Tariftreueerklärungen gefordert werden dürfen, ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Irreführung zu beanstanden, wenn unter genauer Angabe der Vertragsparteien ein Tarifvertrag als "insgesamt branchenüblich" bezeichnet wird, wenn die Arbeitnehmer in etwa wie diejenigen entlohnt werden, die...

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