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JuraForum.deGesetzeTVG§ 3 TVG - Tarifgebundenheit 

Stand: 20.05.2013

§ 3 TVG - Tarifgebundenheit

Tarifvertragsgesetz

(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.

(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.

(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.



Weitere Vorschriften um § 3 TVG

Entscheidungen zu § 3 TVG

  • LAG-MUENCHEN, 27.05.2009, 11 Sa 1000/08
    Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob eine Arbeitnehmerin, deren vor dem 1.1.2002 unterzeichneter Formulararbeitsvertrag eine dynamische Bezugnahmeklausel enthält, Ansprüche auf der Basis von Tarifverträgen geltend machen kann, die erst zu einem Zeitpunkt in Kraft getreten sind, nachdem der Arbeitgeber aus dem...
  • LAG-MUENCHEN, 19.05.2009, 6 Sa 981/08
    1. Die dynamische Inbezugnahme von Tarifverträgen - hier des öffentlichen Dienstes - in einem vor 1. Jan. 2002 abgeschlossenen Formulararbeitsvertrag ist grundsätzlich als bloße Gleichstellungsabrede anzusehen. Tritt der Arbeitgeber nachfolgend aus dem Arbeitgeberverband aus oder wird er Mitglied des Arbeitgeberverbandes ohne...
  • LAG-NUERNBERG, 25.02.2009, 4 Sa 435/08
    Wird in einer einzelvertraglichen Bezugnahmeklausel - bei einem Altvertrag vor dem 01.01.2002 - auf das Tarifrecht verwiesen, an das der Arbeitgeber bei Vertragsschluss aufgrund eines Haus-Anerkennungstarifvertrages gebunden war, endet die Dynamik des in Bezug genommenen Tarifrechts mit der Kündigung des...
  • LAG-NIEDERSACHSEN, 09.02.2009, 8 TaBV 70/08
    1) Aus § 30 GMTV für die Beschäftigten der Nds. Metallindustrie iVm § 76 Abs. 8 BetrVG ergibt sich auch eine Zuständigkeit der tariflichen Schlichtungsstelle für Regelungen, die nur außertarifliche Angestellte betreffen. § 30 GMTV ist eine Rechtsnorm eines Tarifvertrages überbetriebsverfassungsrechtliche Fragen. Er enthält...
  • LAG-NIEDERSACHSEN, 06.02.2009, 14 Sa 1794/07
    Einfache tarifliche Differenzierungsklauseln verstoßen nicht zwingend gegen die negative Koalitionsfreiheit des Art. 9 Abs. 3 GG. Sie können im Einzelfall zulässig sein.
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Erwähnungen von § 3 TVG in anderen Vorschriften

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