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JuraForum.deGesetzeTPG§ 21 TPG - Zuständige Bundesoberbehörde 

Stand: 19.04.2013

§ 21 TPG - Zuständige Bundesoberbehörde

Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben

   Abschnitt 8 (Schlussvorschriften)

Zuständige Bundesoberbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Paul-Ehrlich-Institut.


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