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JuraForum.deGesetzeTKG§ 126 TKG - Untersagung 

Stand: 20.05.2013

§ 126 TKG - Untersagung

Telekommunikationsgesetz

   Teil 8 (Bundesnetzagentur)
      Abschnitt 2 (Befugnisse)

(1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Unternehmen seine Verpflichtungen nach diesem Gesetz, auf Grund dieses Gesetzes oder nach der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 nicht erfüllt, fordert sie das Unternehmen zur Stellungnahme und Abhilfe auf. Sie setzt dem Unternehmen für die Abhilfe eine Frist.

(2) Kommt das Unternehmen innerhalb der gesetzten Frist seinen Verpflichtungen nicht nach, kann die Bundesnetzagentur die zur Einhaltung der Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen anordnen. Hierbei ist dem Unternehmen eine angemessene Frist zu setzen, um den Maßnahmen entsprechen zu können.

(3) Verletzt das Unternehmen seine Verpflichtungen in schwerer oder wiederholter Weise oder kommt es den von der Bundesnetzagentur zur Abhilfe angeordneten Maßnahmen nach Absatz 2 nicht nach, so kann die Bundesnetzagentur ihm die Tätigkeit als Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder Anbieter von Telekommunikationsdiensten untersagen.

(4) Wird durch die Verletzung von Verpflichtungen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar und erheblich gefährdet oder führt die Pflichtverletzung bei anderen Anbietern oder Nutzern von Telekommunikationsnetzen und -diensten zu erheblichen wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen, kann die Bundesnetzagentur in Abweichung von den Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 vorläufige Maßnahmen ergreifen. Die Bundesnetzagentur entscheidet, nachdem sie dem betreffenden Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist eingeräumt hat, ob die vorläufige Maßnahme bestätigt, aufgehoben oder abgeändert wird.

(5) Zur Durchsetzung der Anordnungen nach Absatz 2 kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden.



Weitere Vorschriften um § 126 TKG

Entscheidungen zu § 126 TKG

  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 30.06.2009, 13 A 2069/07
    Ein Widerrufsbescheid nach § 63 TKG ist kein Dauerverwaltungsakt, so dass für die Beurteilung seiner Rechtmäßigkeit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses eines hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids abzuheben ist. Die wiederholte Aufforderung zur Leistung kann zum bloßen Formalakt werden, wenn die Verpflichtung...

Erwähnungen von § 126 TKG in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 126 TKG:

  • Telekommunikationsgesetz (TKG)
    • Teil 8 (Bundesnetzagentur)
      • Abschnitt 3 (Verfahren)
        • Unterabschnitt 1 (Beschlusskammern)
      • § 133 Sonstige Streitigkeiten zwischen Unternehmen
    • Teil 11 (Übergangs- und Schlussvorschriften)
  • § 150 Übergangsvorschriften

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