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JuraForum.deGesetzeTierSchG§ 16c TierSchG 

Stand: 20.05.2013

§ 16c TierSchG

Tierschutzgesetz

   Elfter Abschnitt (Durchführung des Gesetzes)

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Personen und Einrichtungen, die Tierversuche an Wirbeltieren durchführen oder die Wirbeltiere nach § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 oder § 10a verwenden, zu verpflichten, in bestimmten, regelmäßigen Zeitabständen der zuständigen Behörde Angaben über Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Tiere und über den Zweck und die Art der Versuche oder sonstigen Verwendungen zu melden und das Melde- und Übermittlungsverfahren zu regeln.



Weitere Vorschriften um § 16c TierSchG

Entscheidungen zu § 16c TierSchG

  • BVERWG, 23.10.2008, BVerwG 7 C 48.07
    1. Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wirkt gilt unmittelbar auch für bereits zugelassene Anlagen zur Haltung von Legehennen. Eine Aufhebung bzw. Änderung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung oder eine nachträgliche Anordnung sind zur Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung nicht erforderlich. 2. Die...
  • BVERWG, 23.10.2008, BVerwG 7 C 4.08
    1. Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gilt unmittelbar auch für bereits zugelassene Anlagen zur Haltung von Legehennen. Eine Aufhebung bzw. Änderung der Genehmigung oder eine nachträgliche Anordnung sind zur Durchsetzung der Anforderungen der Verordnung nicht erforderlich. 2. Die Übergangsvorschriften in § 33 Abs. 4...
  • BVERWG, 07.08.2008, BVerwG 7 C 7.08
    1. Die Auslegung eines Bescheids in einem die Anfechtungsklage gegen den Bescheid abweisenden rechtskräftigen Urteil bindet die Beteiligten. 2. Ist dem Halter ein Tier auf Grund einer bestandskräftigen Anordnung nach § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG fortgenommen worden, steht dessen Pflicht, die Kosten der anderweitigen Unterbringung zu...
  • OLG-SCHLESWIG, 12.04.2007, 2 Ss Owi 44/07 (36/07)
    1. Das sich aus § 16 Abs. 2 und 3 TierSchG ergebende Auskunfts- und Betretungsrecht der zuständigen Behörden betrifft alle Formen der den Anforderungen des Tierschutzgesetzes unterliegenden Tierhaltungen. Ob die Tierhaltung zugleich der "Aufsicht" im Sinne des § 16 Abs. 1 TierSchG unterliegt, ist unerheblich. 2. Hat der Tierhalter...
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 21.03.2007, 11 ME 237/06
    Eine unzureichende Versorgung von in Käfigen gehaltenen Nerzen mit Stroh verstößt gegen § 2 Nr. 1 TierSchG.
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Erwähnungen von § 16c TierSchG in anderen Vorschriften

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