JuraForum.de > Gesetze > TDG > § 7 TDG - Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
Abschnitt 2 (Zugangsfreiheit und Informationspflichten)
Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines Teledienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten.
Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein. | ||
Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein. | ||
Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. | ||
Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden. |
Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2007 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251)
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