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§ 9 TDDSG - Bußgeldvorschriften

Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 3 Abs. 4 die Erbringung von Telediensten von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für andere Zwecke abhängig macht,

2.

entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

3.

entgegen § 4 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 einer dort genannten Pflicht zur Sicherstellung nicht oder nicht richtig nachkommt,

4.

entgegen § 5 Satz 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 8 Satz 1 oder 2 personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet, nutzt oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder

5.

entgegen § 6 Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.



(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2007 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251)



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