JuraForum.de > Gesetze > TDDSG > § 8 TDDSG - Bundesbeauftragter für den Datenschutz
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz beobachtet die Entwicklung des Datenschutzes bei Telediensten und nimmt dazu im Rahmen seines Tätigkeitsberichtes nach § 26 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes Stellung.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2007 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251)
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