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JuraForum.deGesetzeTDDSG§ 2 TDDSG - Begriffsbestimmungen  

§ 2 TDDSG - Begriffsbestimmungen

Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten


Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck

1.

"Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,

2.

"Nutzer" jede natürliche Person, die Teledienste in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen.

Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.



(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2007 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251)



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