JuraForum.de > Gesetze > TDDSG > § 2 TDDSG - Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck
"Diensteanbieter" jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, | |
"Nutzer" jede natürliche Person, die Teledienste in Anspruch nimmt, insbesondere um Informationen zu erlangen oder zugänglich zu machen. |
Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2007 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251)
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