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Anlage 9a StVZO - Plakette für die Durchführung von Abgasuntersuchungen

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Anlage IXa
(§ 47a Abs. 5)

Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 49 vom 18.10.1988 auf der Seite 1908 wiedergegeben. Die Abbildung wurde geändert durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a der Verordnung vom 11.12.2001 (BGBl. I S. 3617).

Die Plakette kann auch auf einem runden weißen (RAL 9001) Plakettenträger fest angebracht sein.

Vorgeschriebene Abmessungen der Plakette:

Kantenlänge des äußeren Sechsecks 17,5 mm
Kantenlänge des inneren Sechsecks 5 mm
Schrifthöhe der Ziffern bei den Monatszahlen 4 mm
Schrifthöhe der Ziffern bei der Jahreszahl 5 mm
Höhe des ebenen Strichs über den Zahlen 2, 4, 6, 8, 10 und 12 3 mm
Höhe des ebenen Strichs über den Zahlen 3, 5, 7, 9 1 mm
Strichdicke 0,7 mm
Strichdicke der Umrandung des äußeren Sechsecks 1,5 mm

Ergänzungsbestimmungen



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