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Anlage 8d StVZO - Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Anlage VIIId
(Anlage VIII Nr. 4)

Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte zu Nummer 3
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Untersuchungsstellen/Anforderungen Prüfstellen Prüfstützpunkte Prüfplätze Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von AU Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von AUK Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von GWP
1. Grundstück Lage und Größe muss ordnungsgemäße HU/AU/SP an zu erwartender Zahl von Fahrzeugen gewährleisten. Muss so beschaffen sein, dass Störungen im öffentlichen Verkehrsraum durch den Betrieb nicht entstehen. Geeigneter Platz zur Durchführung einer HU/AU/SP an mindestens einem Fahrzeug muss vorhanden sein. Mindestgröße ergibt sich aus 2. Mindestgröße ergibt sich aus 2. Mindestgröße ergibt sich aus 2. Mindestgröße ergibt sich aus 2.
2. Bauliche Anforderungen Prüfhalle muss festeingebaute Prüfeinrichtungen überdecken. Ihre Abmessungen richten sich nach der Anzahl der Prüfgassen und deren Ausrüstung. Die Länge wird durch den Einbau der jeweiligen Prüfgeräte und die Abmessungen der zu untersuchenden Fahrzeuge bestimmt. Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Prüfplatz in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Fahrzeugen (z.B. nur Personenkraftwagen oder Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge). - Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Prüfplatz, wo ein Lastkraftwagenzug geprüft werden kann. Ausreichend bemessene Halle oder geschlossener Prüfraum. Die Größe richtet sich nach der Art der zu untersuchenden Kraftfahrzeuge entsprechend der Anerkennung (nur Personenkraftwagen oder auch Nutzfahrzeuge). Geeigneter und geschlossener Prüfraum, wo mindestens ein Kraftrad untersucht werden kann. Ausreichend bemessene Halle oder überdachter Prüfplatz in Abhängigkeit von den zu untersuchenden Fahrzeugen (z.B. nur Personenkraftwagen oder Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge).
3. Grube, Hebebühne oder Rampe mit ausreichender Länge und Beleuchtungsmöglichkeit sowie mit Einrichtung zum Anheben der Achsen oder Spieldetektoren x x x

Jedoch entbehrlich, sofern nur Fahrzeuge mit Vmax/zul. <= 40 km/h untersucht werden.
x x

Jedoch ohne Einrichtung zum Anheben der Achsen oder Spieldetektoren.
- x

Jedoch ohne Einrichtung zum Anheben der Achsen oder Spieldetektoren.
4. Ortsfester Bremsprüfstand x x1) x1) x1) - -
5. Schreibendes Bremsmessgerät x x2) x2) x2) - -
6. Prüfgerät zur Funktionsprüfung von Druckluftbremsanlagen x3) x4) x4) x3) - -
7. Fußkraftmessgerät (Bremsanlagen) x5) - - - - -
8. Druckluftbeschaffungsanlage ausreichender Größe und Leistung - - - x - -
9. Füll- und Entlüftergerät sowie Pedalstütze (Prüfung) für Hydraulikbremsanlagen - - - x6) - -
10. Mess- und Prüfgeräte
10.1 zur Prüfung einzelner Bremsaggregate und Bremsventile - - - x7) - -
10.2 zur Prüfung des Luftpressers - - - x7) - -
11. Bandmaß (>= 20 m), Zeitmesser x x x x8) - -
12. Scheinwerfereinstellprüfgerät oder senkrechte Prüffläche und ebene Flächen für die Aufstellung des Fahrzeugs x x x - - -
13. Prüfgerät für die elektrischen Verbindungseinrichtungen zwischen Kraftfahrzeug und Anhänger x x x - - -
14. Lehren für die Überprüfung von Zugösen und Bolzen der Anhängerkupplung, x9) x9) x9) x9) - -
Zugsattelzapfen, x9) x9) x9) x9)
Sattelkupplungen, x9) x9) x9) x9)
Kupplungskugeln x x x x
15. Messgeräte zur Messung der Spitzenkraft nach Anhang V der Richtlinie 2001/85/EG x10) x10) x10) x10) - -
16. Prüfgerät zur Funktionsprüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern x11) x11) x11) - - -
17. Ausstattung mit Spezialwerkzeugen nach Art der zu erledigenden Montagearbeiten - - - x - -
18. Messgerät zur Ermittlung der Temperatur des Motors x x x - x x
19. Geräte zur Prüfung von Schließwinkeln, Zündzeitpunkt und Motordrehzahl x12) x12) x12) - x12) x13)
20. CO-Abgasmessgerät oder Abgasmessgerät für Fremdzündungsmotoren x12) x12) x12) - x12) x
21. Abgasmessgerät für Fremdzündungsmotoren x x x15) - x -
22. Abgasmessgerät für Kompressionszündungsmotoren x x x15) - x x14)
23. Prüf- und Diagnosegerät zur Prüfung von OBD-Kfz x x x15) - x -
24. Messgerät für Geräuschmessung x x x - - -
25. Prüfmittel für die Gasanlagenprüfung: Lecksuchspray für die zu prüfenden Betriebsgase (LPG, CNG) zum Auffinden von Gasundichtigkeiten x16) x16) x16) - - - x

______________

Abweichungen nach 4.2:

1)Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit Vmax/zul. <= 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsenprüfstand geprüft werden können.

2)Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmessgerät nicht erforderlich ist.

3)Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.

4)Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlage untersucht werden.

5)Ausstattung erforderlich für Prüfstellen von Technischen Prüfstellen.

6)Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.

7)Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur ausgetauscht werden.

8)Bandmaß entbehrlich.

9)Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftomnibusse untersucht und geprüft werden.

10)Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen untersucht und geprüft werden.

11)Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die nicht mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind.

12)Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die unter den Anwendungsbereich der Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII fallen.

13)Geräte zur Prüfung von Schließwinkel und Zündzeitpunkt entbehrlich; bordeigene Drehzahlmessgeräte an Krafträdern sind zulässig.

14)Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden.

15)Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul.<= 40 km/h oder die nach § 47a Abs. 1 von der Durchführung der AU befreit sind, untersucht werden.

16)Ausstattung nur erforderlich, wenn GWP durchgeführt werden.



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