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JuraForum.deGesetzeStVZOAnlage 23, Teil 2 Teil 2 StVZO 

Anlage 23, Teil 2 Teil 2 StVZO

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Tabelle zur Fahrkurve I

Fahrdauer (t) in (s) - Fahrgeschwindigkeit (v) in (km/h)

t v t v t v t v t v t v t v
0 0,0 20 0,0 40 24,0 60 38,9 80 41,4 100 48,8 120 24,8
1 0,0 21 4,8 41 24,5 61 39,6 81 42,0 101 49,4 121 19,5
2 0,0 22 9,5 42 24,9 62 40,1 82 43,0 102 49,7 122 14,2
3 0,0 23 13,8 43 25,7 63 40,2 83 44,3 103 49,9 123 8,9
4 0,0 24 18,5 44 27,5 64 39,6 84 46,0 104 49,7 124 3,5
5 0,0 25 23,0 45 30,7 65 39,4 85 47,2 105 46,9 125 0,0
6 0,0 26 27,2 46 34,0 66 39,8 86 48,0 106 48,0 126 0,0
7 0,0 27 27,8 47 36,5 67 39,9 87 48,4 107 48,1 127 0,0
8 0,0 28 29,1 48 36,9 68 39,8 88 48,9 108 48,6 128 0,0
9 0,0 29 33,3 49 36,5 69 39,6 89 49,4 109 49,4 129 0,0
10 0,0 30 34,9 50 36,4 70 39,6 90 49,4 110 50,2 130 0,0
11 0,0 31 36,0 51 34,3 71 40,4 91 49,1 111 51,2 131 0,0
12 0,0 32 36,2 52 30,6 72 41,2 92 48,9 112 51,8 132 0,0
13 0,0 33 35,6 53 27,5 73 41,4 93 48,8 113 52,1 133 0,0
14 0,0 34 34,6 54 25,4 74 40,9 94 48,9 114 51,8 134 0,0
15 0,0 35 33,6 55 25,4 75 40,1 95 49,6 115 51,0 135 0,0
16 0,0 36 32,8 56 28,5 76 40,2 96 48,9 116 46,0 136 0,0
17 0,0 37 31,9 57 31,9 77 40,9 97 48,1 117 40,7 137 0,0
18 0,0 38 27,4 58 34,8 78 41,8 98 47,5 118 35,4 138 0,0
19 0,0 39 24,0 59 37,3 79 41,8 99 48,0 119 30,1 139 0,0
140 0,0 160 0,0 180 41,5 200 67,8 220 80,5 240 91,2 260 87,1
141 0,0 161 0,0 181 43,8 201 70,0 221 81,4 241 91,2 261 86,6
142 0,0 162 0,0 182 42,6 202 72,6 222 82,1 242 90,9 262 85,9
143 0,0 163 0,0 183 38,6 203 74,0 223 82,9 243 90,9 263 85,3
144 0,0 164 5,3 184 36,5 204 75,3 224 84,0 244 90,9 264 84,7
145 0,0 165 10,6 185 31,2 205 76,4 225 85,6 245 90,9 265 83,8
146 0,0 166 15,9 186 28,5 206 76,4 226 87,1 246 90,9 266 84,3
147 0,0 167 21,2 187 27,7 207 76,1 227 87,9 247 90,9 267 83,7
148 0,0 168 26,6 188 29,1 208 76,0 228 88,4 248 90,6 268 83,5
149 0,0 169 31,9 189 29,9 209 75,6 229 88,5 249 90,3 269 83,2
150 0,0 170 35,7 190 32,2 210 75,6 230 88,4 250 89,8 270 82,9
151 0,0 171 39,1 191 35,7 211 75,6 231 87,9 251 88,7 271 83,0
152 0,0 172 41,5 192 39,4 212 75,6 232 87,9 252 87,9 272 83,4
153 0,0 173 42,5 193 43,9 213 75,6 233 88,2 253 87,2 273 83,8
154 0,0 174 41,4 194 49,1 214 76,0 234 88,7 254 86,9 274 84,5
155 0,0 175 40,4 195 53,9 215 76,3 235 89,3 255 86,4 275 85,3
156 0,0 176 39,8 196 58,3 216 77,1 236 89,6 256 86,3 276 86,1
157 0,0 177 40,2 197 60,0 217 78,1 237 90,3 257 86,7 277 86,9
158 0,0 178 40,6 198 63,2 218 79,0 238 90,6 258 86,9 278 88,4
159 0,0 179 40,9 199 65,2 219 79,7 239 91,1 259 87,1 279 89,2
280 89,5 300 79,0 320 44,3 340 0,0 360 49,6 380 58,7 400 0,0
281 90,1 301 78,2 321 39,9 341 0,0 361 50,9 381 58,6 401 0,0
282 90,1 302 77,4 322 34,6 342 0,0 362 51,7 382 57,9 402 0,0
283 89,8 303 76,0 323 32,3 343 0,0 363 52,3 383 56,5 403 4,2
284 88,8 304 74,2 324 30,7 344 0,0 364 54,1 384 54,9 404 9,5
285 87,7 305 72,4 325 29,8 345 0,0 365 55,5 385 53,9 405 14,5
286 86,3 306 70,5 326 27,4 346 0,0 366 55,7 386 50,5 406 20,1
287 84,5 307 68,6 327 24,9 347 1,6 367 56,2 387 46,7 407 25,4
288 82,9 308 66,8 328 20,1 348 6,9 368 56,0 388 41,4 408 30,7
289 82,9 309 64,9 329 17,4 349 12,2 369 55,5 389 37,0 409 36,0
290 82,9 310 62,0 330 12,9 350 17,5 370 55,8 390 32,7 410 40,2
291 82,2 311 59,5 331 7,6 351 22,9 371 57,1 391 28,2 411 41,2
292 80,6 312 56,6 332 2,3 352 27,8 372 57,9 392 23,3 412 44,3
293 80,5 313 54,4 333 0,0 353 32,2 373 57,9 393 19,3 413 46,7
294 80,6 314 52,3 334 0,0 354 36,2 374 57,9 394 14,0 414 48,3
295 80,5 315 50,7 335 0,0 355 38,1 375 57,9 395 8,7 415 48,4
296 79,8 316 49,2 336 0,0 356 40,6 376 57,9 396 3,4 416 48,3
297 79,7 317 49,1 337 0,0 357 42,8 377 57,9 397 0,0 417 47,8
298 79,7 318 48,3 338 0,0 358 45,2 378 58,1 398 0,0 418 47,2
299 79,7 319 46,7 339 0,0 359 48,3 379 58,6 399 0,0 419 46,3
420 45,1 440 0,0 460 54,1 480 56,6 500 21,2 520 25,7 540 40,6
421 40,2 441 0,0 461 56,0 481 56,3 501 16,6 521 28,5 541 40,2
422 34,9 442 0,0 462 56,5 482 56,5 502 11,6 522 30,6 542 40,2
423 29,6 443 0,0 463 57,3 483 56,6 503 6,4 523 32,3 543 40,2
424 24,3 444 0,0 464 58,1 484 57,1 504 1,6 524 33,8 544 39,3
425 19,0 445 0,0 465 57,9 485 56,6 505 0,0 525 35,4 545 37,2
426 13,7 446 0,0 466 58,1 486 56,3 506 0,0 526 37,0 546 31,9
427 8,4 447 0,0 467 58,3 487 56,3 507 0,0 527 38,3 547 26,6
428 3,1 448 5,3 468 57,9 488 56,3 508 0,0 528 39,4 548 21,2
429 0,0 449 10,6 469 57,5 489 56,0 509 0,0 529 40,1 549 15,9
430 0,0 450 15,9 470 57,9 490 55,7 510 0,0 530 40,2 550 10,6
431 0,0 451 21,2 471 57,9 491 55,8 511 1,9 531 40,2 551 5,3
432 0,0 452 26,6 472 57,3 492 53,9 512 5,6 532 40,2 552 0,0
433 0,0 453 31,0 473 57,1 493 51,5 513 8,9 533 40,2 553 0,0
434 0,0 454 37,2 474 57,0 494 48,4 514 10,5 534 40,2 554 0,0
435 0,0 455 42,5 475 56,6 495 45,1 515 13,7 535 40,2 555 0,0
436 0,0 456 44,7 476 56,6 496 41,0 516 15,4 536 41,2 556 0,0
437 0,0 457 46,8 477 56,6 497 36,2 517 16,9 537 41,5 557 0,0
438 0,0 458 50,7 478 56,6 498 31,9 518 19,2 538 41,8 558 0,0
439 0,0 459 53,1 479 56,6 499 26,6 519 22,5 539 41,2 559 0,0
560 0,0 580 28,5 600 34,8 620 0,0 640 0,0 660 41,2 680 0,0
561 0,0 581 28,2 601 35,4 621 0,0 641 0,0 661 41,8 681 0,0
562 0,0 582 27,4 602 36,0 622 0,0 642 0,0 662 43,9 682 0,0
563 0,0 583 27,2 603 36,2 623 0,0 643 0,0 663 43,1 683 0,0
564 0,0 584 26,7 604 36,2 624 0,0 644 0,0 664 42,3 684 0,0
565 0,0 585 27,4 605 36,2 625 0,0 645 0,0 665 42,5 685 0,0
566 0,0 586 27,5 606 36,5 626 0,0 646 3,2 666 42,6 686 0,0
567 0,0 587 27,4 607 38,1 627 0,0 647 7,2 667 42,6 687 0,0
568 0,0 588 26,7 608 40,4 628 0,0 648 12,6 668 41,8 688 0,0
569 5,3 589 26,6 609 41,8 629 0,0 649 16,4 669 41,0 689 0,0
570 10,6 590 26,6 610 42,6 630 0,0 650 20,1 670 38,0 690 0,0
571 15,9 591 26,7 611 43,5 631 0,0 651 22,5 671 34,4 691 0,0
572 20,9 592 27,4 612 42,0 632 0,0 652 24,6 672 29,8 692 0,0
573 23,5 593 28,3 613 36,7 633 0,0 653 28,2 673 26,4 693 0,0
574 25,7 594 29,8 614 31,4 634 0,0 654 31,5 674 23,3 694 2,3
575 27,4 595 30,9 615 26,1 635 0,0 655 33,8 675 18,7 695 5,3
576 27,4 596 32,5 616 20,8 636 0,0 656 35,7 676 14,0 696 7,1
577 21,4 597 33,8 617 15,4 637 0,0 657 37,5 677 9,3 697 10,5
578 28,2 598 34,0 618 10,1 638 0,0 658 39,4 678 5,6 698 14,8
579 28,5 599 34,1 619 4,8 639 0,0 659 40,7 679 3,2 699 18,2
700 21,7 720 24,1 740 41,0 760 15,1 780 44,3 800 45,1 820 50,9
701 23,5 721 19,3 741 42,6 761 10,0 781 45,1 801 45,9 821 50,7
702 26,4 722 14,5 742 43,6 762 4,8 782 45,5 802 48,3 822 49,2
703 26,9 723 10,0 743 44,4 763 2,4 783 46,5 803 49,9 823 48,3
704 26,6 724 7,2 744 44,9 764 2,4 784 46,5 804 51,5 824 48,1
705 26,6 725 4,8 745 45,5 765 0,8 785 46,5 805 53,1 825 48,1
706 29,3 726 3,4 746 46,0 766 0,0 786 46,3 806 53,1 826 48,1
707 30,9 727 0,8 747 46,0 767 4,8 787 45,9 807 54,1 827 48,1
708 32,3 728 0,8 748 45,5 768 10,1 788 45,5 808 54,7 828 47,6
709 34,6 729 5,1 749 45,4 769 15,4 789 45,5 809 55,2 829 47,5
710 36,2 730 10,5 750 45,1 770 20,8 790 45,5 810 55,0 830 47,5
711 36,2 731 15,4 751 44,3 771 25,4 791 45,4 811 54,7 831 47,2
712 35,6 732 20,1 752 43,1 772 28,2 792 44,4 812 54,7 832 46,5
713 36,5 733 22,5 753 41,0 773 29,6 793 44,3 813 54,6 833 45,4
714 37,5 734 25,7 754 37,8 774 31,4 794 44,3 814 54,1 834 44,6
715 37,8 735 29,0 755 34,6 775 33,3 795 44,3 815 53,3 835 43,5
716 36,2 736 31,5 756 30,6 776 35,4 796 44,3 816 53,1 836 41,0
717 34,8 737 34,6 757 26,6 777 37,3 797 44,3 817 52,3 837 38,1
718 33,0 738 37,2 758 24,0 778 40,2 798 44,3 818 51,5 838 35,4
719 29,0 739 39,4 759 20,1 779 42,6 799 44,4 819 51,3 839 33,0
840 30,9 860 46,7 880 46,8 900 43,3 920 36,4 940 40,2 960 3,2
841 30,9 861 46,8 881 46,7 901 42,8 921 37,7 941 39,6 961 8,5
842 32,3 862 46,7 882 46,5 902 42,6 922 38,6 942 39,6 962 13,8
843 33,6 863 45,2 883 45,9 903 42,6 923 38,9 943 38,8 963 19,2
844 34,4 864 44,3 884 45,2 904 42,6 924 39,3 944 39,4 964 24,5
845 35,4 865 43,5 885 45,1 905 42,3 925 40,1 945 40,4 965 28,2
846 36,4 866 41,5 886 45,1 906 42,2 926 40,4 946 41,2 966 29,9
847 37,3 867 40,2 887 44,4 907 42,2 927 40,6 947 40,4 967 32,2
848 38,6 868 39,4 888 43,8 908 41,7 928 40,7 948 38,6 968 34,0
849 40,2 869 39,9 889 42,8 909 41,2 929 41,0 949 35,4 969 35,4
850 41,8 870 40,4 890 43,5 910 41,2 930 40,6 950 32,3 970 37,0
851 42,8 871 41,0 891 44,3 911 41,7 931 40,2 951 27,2 971 39,4
852 42,8 872 41,4 892 44,7 912 41,5 932 40,3 952 21,9 972 42,3
853 43,1 873 42,2 893 45,1 913 41,0 933 40,2 953 16,6 973 44,3
854 43,5 874 43,3 894 44,7 914 39,6 934 39,8 954 11,3 974 45,2
855 43,8 875 44,3 895 45,1 915 37,8 935 39,4 955 6,0 975 45,7
856 44,7 876 44,7 896 45,1 916 35,7 936 39,1 956 0,6 976 45,9
857 45,2 877 45,7 897 45,1 917 34,8 937 39,1 957 0,0 977 45,9
858 46,3 878 46,7 898 44,6 918 34,8 938 39,4 958 0,0 978 45,9
859 46,5 879 47,0 899 44,1 919 34,9 939 40,2 959 0,0 979 44,6
980 44,3 1.000 37,8 1.020 12,2 1.040 0,0 1.060 32,2 1.080 29,0 1.100 0,0
981 43,8 1.001 38,6 1.021 6,9 1.041 0,0 1.061 35,1 1.081 24,1 1.101 0,2
982 43,1 1.002 39,6 1.022 1,6 1.042 0,0 1.062 37,0 1.082 19,8 1.102 1,0
983 42,6 1.003 39,9 1.023 0,0 1.043 0,0 1.063 38,6 1.083 17,9 1.103 2,6
984 41,8 1.004 40,4 1.024 0,0 1.044 0,0 1.064 39,9 1.084 17,1 1.104 5,8
985 41,4 1.005 41,0 1.025 0,0 1.045 0,0 1.065 41,2 1.085 16,1 1.105 11,1
986 40,6 1.006 41,2 1.026 0,0 1.046 0,0 1.066 42,6 1.086 15,3 1.106 16,1
987 38,6 1.007 41,0 1.027 0,0 1.047 0,0 1.067 43,1 1.087 14,6 1.107 20,6
988 35,4 1.008 40,2 1.028 0,0 1.048 0,0 1.068 44,1 1.088 14,0 1.108 22,5
989 34,6 1.009 38,8 1.029 0,0 1.049 0,0 1.069 44,9 1.089 13,8 1.109 23,3
990 34,6 1.010 38,1 1.030 0,0 1.050 0,0 1.070 45,5 1.090 14,2 1.110 25,7
991 35,1 1.011 37,3 1.031 0,0 1.051 0,0 1.071 45,1 1.091 14,5 1.111 29,1
992 36,2 1.012 36,9 1.032 0,0 1.052 0,0 1.072 44,3 1.092 14,0 1.112 32,2
993 37,0 1.013 36,2 1.033 0,0 1.053 1,9 1.073 43,5 1.093 13,8 1.113 33,6
994 36,7 1.014 35,4 1.034 0,0 1.054 6,4 1.074 43,5 1.094 12,9 1.114 34,1
995 36,7 1.015 34,8 1.035 0,0 1.055 11,7 1.075 42,3 1.095 11,3 1.115 34,3
996 37,0 1.016 33,0 1.036 0,0 1.056 17,1 1.076 39,4 1.096 8,0 1.116 34,4
997 36,5 1.017 28,2 1.037 0,0 1.057 22,4 1.077 36,2 1.097 6,8 1.117 34,9
998 36,5 1.018 22,9 1.038 0,0 1.058 27,4 1.078 34,6 1.098 4,2 1.118 36,2
999 36,5 1.019 17,5 1.039 0,0 1.059 29,8 1.079 33,2 1.099 1,6 1.119 37,0
1.120 38,3 1.140 41,8 1.160 0,0 1.180 32,2 1.200 10,5 1.220 34,6 1.240 9,7
1.121 39,4 1.141 41,0 1.161 0,0 1.181 26,9 1.201 15,8 1.221 35,1 1.241 6,4
1.122 40,2 1.142 39,6 1.162 0,0 1.182 21,6 1.202 19,3 1.222 35,4 1.242 4,0
1.123 40,1 1.143 37,8 1.163 0,0 1.183 16,3 1.203 20,8 1.223 35,2 1.243 1,1
1.124 39,9 1.144 34,6 1.164 0,0 1.184 10,9 1.204 20,9 1.224 34,9 1.244 0,0
1.125 40,2 1.145 32,2 1.165 0,0 1.185 5,6 1.205 20,3 1.225 34,6 1.245 0,0
1.126 40,9 1.146 28,2 1.166 0,0 1.186 0,3 1.206 20,6 1.226 34,6 1.246 0,0
1.127 41,5 1.147 25,7 1.167 0,0 1.187 0,0 1.207 21,1 1.227 34,4 1.247 0,0
1.128 41,8 1.148 22,5 1.168 0,0 1.188 0,0 1.208 21,1 1.228 32,3 1.248 0,0
1.129 42,5 1.149 17,2 1.169 3,4 1.189 0,0 1.209 22,5 1.229 31,4 1.249 0,0
1.130 42,8 1.150 11,9 1.170 8,7 1.190 0,0 1.210 24,9 1.230 30,9 1.250 0,0
1.131 43,3 1.151 6,6 1.171 14,0 1.191 0,0 1.211 27,4 1.231 31,5 1.251 0,0
1.132 43,5 1.152 1,3 1.172 19,3 1.192 0,0 1.212 29,9 1.232 31,9 1.252 1,6
1.133 43,5 1.153 0,0 1.173 24,6 1.193 0,0 1.213 31,7 1.233 32,2 1.253 1,6
1.134 43,5 1.154 0,0 1.174 29,9 1.194 0,0 1.214 33,8 1.234 31,4 1.254 1,6
1.135 43,3 1.155 0,0 1.175 34,0 1.195 0,0 1.215 34,6 1.235 28,2 1.255 1,6
1.136 43,1 1.156 0,0 1.176 37,0 1.196 0,0 1.216 35,1 1.236 24,9 1.256 1,6
1.137 43,1 1.157 0,0 1.177 37,8 1.197 0,3 1.217 35,1 1.237 20,9 1.257 2,6
1.138 42,6 1.158 0,0 1.178 37,0 1.198 2,4 1.218 34,6 1.238 16,1 1.258 4,8
1.139 42,5 1.159 0,0 1.179 36,2 1.199 5,6 1.219 34,1 1.239 12,9 1.259 6,4
1.260 8,0 1.280 39,4 1.300 45,5 1.320 0,0 1.340 13,0 1.360 26,6
1.261 10,1 1.281 38,6 1.301 46,7 1.321 0,0 1.341 18,3 1.361 24,9
1.262 12,9 1.282 37,8 1.302 46,8 1.322 0,0 1.342 21,2 1.362 22,5
1.263 16,1 1.283 37,8 1.303 46,7 1.323 0,0 1.343 24,3 1.363 17,7
1.264 16,9 1.284 37,8 1.304 45,1 1.324 0,0 1.344 27,0 1.364 12,9
1.265 15,3 1.285 37,8 1.305 39,8 1.325 0,0 1.345 29,5 1.365 8,4
1.266 13,7 1.286 37,8 1.306 34,4 1.326 0,0 1.346 31,4 1.366 4,0
1.267 12,2 1.287 37,8 1.307 29,1 1.327 0,0 1.347 32,7 1.367 0,0
1.268 14,2 1.288 38,6 1.308 23,8 1.328 0,0 1.348 34,3 1.368 0,0
1.269 17,7 1.289 38,8 1.309 18,5 1.329 0,0 1.349 35,2 1.369 0,0
1.270 22,5 1.290 39,4 1.310 13,2 1.330 0,0 1.350 35,6 1.370 0,0
1.271 27,4 1.291 39,8 1.311 7,9 1.331 0,0 1.351 36,0 1.371 0,0
1.272 31,4 1.292 40,2 1.312 2,6 1.332 0,0 1.352 35,4
1.273 33,8 1.293 40,9 1.313 0,0 1.333 0,0 1.353 34,8
1.274 35,1 1.294 41,2 1.314 0,0 1.334 0,0 1.354 34,0
1.275 35,7 1.295 41,4 1.315 0,0 1.335 0,0 1.355 33,0
1.276 37,0 1.296 41,8 1.316 0,0 1.336 0,0 1.356 32,2
1.277 38,0 1.297 42,2 1.317 0,0 1.337 0,0 1.357 31,5
1.278 38,8 1.298 43,5 1.318 0,0 1.338 2,4 1.358 29,8
1.279 39,4 1.299 44,7 1.319 0,0 1.339 7,7 1.359 28,2

Tabelle zur Fahrkurve II

Fahrdauer (t) in (s) - Fahrgeschwindigkeit (v) in (km/h)

t v t v t v t v t v t v t v
0 0,0 20 52,9 40 59,3 60 71,6 80 75,4 100 78,0 120 77,3
1 0,0 21 53,9 41 59,5 61 72,0 81 75,4 101 78,5 121 76,7
2 0,0 22 54,8 42 59,5 62 72,2 82 75,6 102 79,0 122 76,2
3 3,2 23 55,6 43 59,5 63 72,4 83 75,7 103 79,1 123 76,1
4 7,8 24 56,1 44 59,5 64 72,5 84 75,7 104 79,0 124 76,4
5 13,0 25 56,4 45 59,5 65 73,0 85 75,9 105 79,0 125 76,9
6 18,1 26 57,4 46 59,5 66 73,5 86 75,7 106 78,8 126 77,0
7 23,3 27 57,7 47 59,6 67 74,0 87 75,6 107 78,8 127 77,2
8 27,8 28 57,6 48 60,0 68 74,4 88 75,4 108 79,0 128 77,0
9 31,5 29 56,7 49 60,4 69 74,8 89 74,8 109 79,1 129 77,0
10 35,0 30 56,1 50 62,1 70 75,3 90 74,4 110 79,3 130 77,0
11 38,6 31 55,5 51 63,2 71 75,4 91 74,3 111 79,4 131 77,2
12 41,5 32 55,6 52 64,3 72 75,6 92 74,4 112 79,6 132 77,2
13 43,6 33 55,9 53 65,4 73 75,7 93 74,8 113 79,6 133 77,2
14 46,0 34 56,4 54 66,6 74 75,9 94 75,4 114 79,6 134 77,0
15 48,1 35 57,4 55 67,8 75 76,1 95 75,7 115 79,4 135 76,1
16 48,2 36 58,0 56 69,0 76 75,9 96 76,2 116 79,0 136 74,0
17 49,3 37 58,2 57 69,9 77 75,7 97 76,7 117 78,6 137 69,6
18 50,6 38 58,7 58 70,7 78 75,6 98 77,2 118 78,1 138 66,2
19 51,8 39 59,0 59 71,2 79 75,4 99 77,5 119 77,8 139 63,5
140 63,0 160 75,3 180 69,3 200 69,8 220 69,3 240 75,6 260 79,0
141 62,7 161 75,4 181 67,8 201 69,5 221 69,5 241 75,4 261 79,0
142 62,7 162 75,6 182 66,7 202 69,5 222 69,8 242 75,3 262 79,0
143 62,9 163 75,7 183 66,7 203 69,3 223 70,6 243 75,4 263 79,0
144 63,5 164 76,5 184 67,7 204 69,1 224 71,2 244 75,6 264 78,8
145 64,5 165 77,0 185 69,0 205 69,1 225 71,9 245 75,9 265 78,6
146 65,9 166 77,2 186 69,9 206 69,3 226 72,5 246 76,4 266 77,5
147 67,5 167 77,2 187 70,6 207 69,8 227 73,0 247 77,0 267 76,7
148 69,3 168 77,0 188 70,1 208 70,6 228 73,6 248 77,2 268 76,4
149 70,3 169 76,9 189 69,6 209 70,7 229 74,8 249 77,2 269 75,9
150 70,9 170 76,1 190 69,1 210 69,9 230 75,4 250 77,2 270 75,1
151 71,2 171 75,1 191 69,3 211 68,5 231 75,9 251 77,2 271 74,3
152 71,4 172 74,3 192 69,8 212 66,7 232 76,2 252 77,2 272 74,0
153 71,7 173 73,8 193 70,6 213 65,4 233 76,1 253 77,3 273 73,6
154 71,9 174 73,5 194 71,2 214 64,3 234 76,1 254 77,5 274 73,3
155 72,2 175 73,2 195 71,7 215 64,3 235 75,9 255 77,5 275 73,0
156 72,7 176 73,0 196 72,2 216 64,8 236 75,9 256 77,3 276 72,7
157 73,5 177 72,8 197 72,0 217 65,9 237 75,9 257 78,1 277 72,4
158 73,8 178 72,4 198 71,4 218 67,5 238 75,7 258 78,6 278 71,9
159 74,4 179 70,7 199 70,6 219 68,7 239 75,6 259 79,0 279 71,6
280 71,1 300 53,7 320 74,8 340 92,1 360 92,3 380 90,4 400 91,8
281 69,9 301 57,2 321 75,3 341 92,6 361 92,0 381 90,1 401 92,5
282 68,8 302 60,3 322 75,7 342 93,0 362 91,8 382 90,1 402 93,0
283 67,5 303 62,9 323 76,7 343 93,3 363 91,7 383 90,1 403 93,3
284 64,5 304 64,6 324 77,7 344 93,4 364 91,7 384 90,2 404 93,3
285 62,1 305 66,1 325 78,8 345 93,9 365 91,5 385 90,7 405 93,3
286 60,3 306 67,2 326 79,9 346 94,4 366 91,5 386 91,2 406 93,3
287 57,6 307 68,2 327 80,9 347 94,6 367 91,5 387 91,5 407 93,3
288 55,8 308 68,8 328 82,0 348 94,7 368 91,7 388 91,8 408 93,3
289 54,7 309 69,6 329 83,1 349 94,9 369 91,7 389 92,1 409 93,1
290 53,5 310 70,4 330 84,3 350 94,9 370 91,7 390 92,3 410 93,0
291 52,2 311 71,2 331 85,4 351 94,7 371 91,7 391 92,3 411 92,8
292 51,0 312 71,9 332 86,5 352 94,6 372 91,7 392 92,0 412 92,8
293 49,2 313 72,4 333 87,6 353 94,2 373 91,7 393 91,7 413 93,0
294 47,6 314 72,7 334 88,8 354 93,9 374 91,7 394 91,5 414 93,1
295 46,3 315 73,0 335 89,7 355 93,6 375 91,7 395 91,0 415 93,3
296 46,1 316 73,2 336 90,7 356 93,4 376 91,7 396 90,5 416 93,4
297 46,0 317 73,6 337 91,5 357 93,3 377 91,5 397 90,2 417 93,9
298 47,4 318 74,0 338 91,7 358 93,1 378 91,3 398 90,7 418 94,7
299 50,5 319 74,1 339 91,8 359 92,6 379 90,9 399 91,2 419 95,0
420 95,5 440 93,1 460 93,3 480 88,6 500 88,0 520 88,1 540 90,1
421 96,2 441 93,1 461 93,4 481 88,4 501 87,8 521 88,3 541 90,1
422 96,3 442 93,1 462 93,4 482 88,3 502 87,5 522 88,4 542 90,1
423 96,3 443 93,1 463 93,6 483 88,3 503 87,3 523 88,6 543 90,1
424 96,2 444 93,1 464 93,8 484 88,3 504 87,3 524 88,8 544 90,1
425 95,8 445 93,3 465 93,8 485 88,3 505 87,2 525 88,8 545 90,1
426 95,5 446 93,4 466 93,8 486 88,3 506 87,0 526 88,9 546 90,1
427 95,2 447 93,4 467 93,6 487 88,3 507 87,0 527 89,1 547 89,9
428 95,0 448 93,6 468 93,4 488 88,4 508 87,0 528 89,2 548 89,9
429 94,9 449 93,6 469 93,3 489 88,4 509 86,8 529 89,4 549 89,9
430 94,7 450 93,6 470 93,0 490 88,4 510 86,8 530 89,6 550 89,7
431 94,4 451 93,4 471 92,5 491 88,4 511 86,8 531 89,7 551 89,4
432 94,2 452 93,3 472 91,8 492 88,4 512 86,8 532 89,9 552 89,1
433 94,1 453 93,3 473 91,7 493 88,4 513 86,8 533 90,1 553 88,8
434 93,9 454 93,3 474 91,0 494 88,6 514 86,8 534 90,1 554 88,6
435 93,9 455 93,3 475 90,2 495 88,6 515 86,8 535 90,1 555 88,4
436 93,8 456 93,3 476 90,1 496 88,4 516 86,8 536 90,1 556 88,3
437 93,6 457 93,3 477 89,7 497 88,3 517 87,0 537 90,1 557 87,8
438 93,4 458 93,1 478 89,2 498 88,3 518 87,2 538 90,1 558 87,5
439 93,3 459 93,1 479 88,8 499 88,1 519 87,6 539 90,1 559 87,2
560 87,0 580 82,2 600 77,7 620 79,9 640 74,8 660 82,0 680 81,2
561 86,5 581 81,5 601 77,2 621 81,4 641 74,3 661 82,2 681 80,6
562 85,9 582 80,9 602 77,0 622 82,8 642 74,0 662 82,7 682 80,1
563 85,7 583 80,2 603 76,9 623 83,9 643 74,0 663 83,1 683 79,9
564 85,4 584 79,3 604 76,7 624 84,7 644 74,4 664 83,6 684 79,8
565 85,1 585 78,3 605 77,0 625 85,2 645 75,3 665 83,9 685 79,6
566 84,6 586 77,5 606 77,7 626 86,2 646 76,4 666 84,4 686 79,6
567 84,3 587 77,3 607 78,8 627 86,8 647 77,5 667 84,9 687 79,9
568 83,9 588 77,2 608 79,0 628 87,0 648 78,5 668 84,7 688 80,4
569 83,8 589 77,2 609 78,8 629 87,5 649 79,6 669 84,6 689 80,7
570 83,6 590 77,3 610 78,6 630 88,0 650 80,7 670 84,1 690 81,4
571 83,6 591 77,8 611 77,2 631 88,6 651 81,5 671 84,1 691 82,2
572 83,6 592 78,6 612 75,7 632 89,1 652 82,2 672 84,3 692 83,0
573 83,6 593 78,8 613 74,3 633 89,1 653 83,1 673 84,4 693 83,5
574 83,8 594 79,0 614 74,1 634 88,4 654 83,9 674 84,7 694 83,6
575 83,6 595 79,0 615 74,1 635 87,6 655 84,4 675 84,7 695 83,8
576 83,6 596 78,8 616 74,3 636 86,2 656 83,8 676 84,3 696 84,3
577 83,5 597 78,8 617 75,4 637 84,4 657 83,0 677 83,8 697 85,1
578 83,0 598 78,6 618 76,9 638 80,7 658 82,2 678 83,1 698 85,7
579 82,7 599 78,1 619 78,8 639 77,5 659 82,0 679 82,2 699 86,4
700 87,2 720 94,6 740 78,0 760 5,3
701 87,6 721 94,1 741 76,5 761 3,2
702 88,1 722 93,4 742 75,3 762 1,1
703 88,4 723 92,8 743 73,3 763 0,0
704 89,2 724 92,1 744 71,1 764 0,0
705 89,9 725 91,8 745 68,3 765 0,0
706 90,2 726 91,3 746 63,0
707 90,2 727 90,9 747 57,7
708 90,7 728 90,4 748 52,4
709 90,9 729 89,2 749 47,1
710 91,2 730 87,8 750 43,1
711 91,5 731 87,0 751 39,4
712 91,7 732 86,4 752 34,5
713 92,1 733 85,5 753 31,3
714 92,8 734 85,1 754 27,9
715 93,6 735 84,4 755 24,2
716 94,6 736 83,6 756 19,9
717 95,0 737 82,5 757 15,6
718 95,2 738 81,2 758 11,2
719 95,0 739 79,6 759 8,0
3.9 Fahrleistungsprüfstand
3.9.1 Verfahren zur Kalibrierung des Fahrleistungsprüfstandes
3.9.1.1 Allgemeines
Dieser Abschnitt beschreibt das Verfahren zur Bestimmung der von einem Fahrleistungsprüfstand aufgenommenen Leistung. Diese umfasst die durch die Reibung und die von der Bremse aufgenommene Leistung. Der Fahrleistungsprüfstand wird auf eine Geschwindigkeit angetrieben, die größer ist als die höchste Prüfgeschwindigkeit. Dann wird der Antrieb abgestellt; die Drehgeschwindigkeit der angetriebenen Rolle verringert sich. Die kinetische Energie der Rollen wird von der Bremse und der Reibung aufgebraucht. Hierbei wird die unterschiedliche innere Reibung der Rollen bei belastetem und unbelastetem Zustand nicht berücksichtigt. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt die Reibung der hinteren Rolle, wenn sie leer läuft.
3.9.1.2 Kalibrierung der Leistungsanzeige in Abhängigkeit von der aufgenommenen Leistung
Die Leistungsanzeige muss bei den Geschwindigkeiten 80 km/h, 60 km/h, 40 km/h und 20 km/h kalibriert werden.
Nachstehend wird der Vorgang für die Geschwindigkeit 80 km/h beschrieben. Die Kalibrierung ist für die übrigen genannten Geschwindigkeiten zu wiederholen, wobei die Anfangs- und Endgeschwindigkeiten sinngemäß zu wählen sind.
Messung der Drehgeschwindigkeit der Rolle, falls nicht schon erfolgt. Dazu kann ein fünftes Rad, ein Drehzahlmesser oder eine andere Einrichtung verwendet werden.
Das Fahrzeug wird auf den Prüfstand gebracht oder es wird eine andere Methode benutzt, um den Prüfstand in Gang zu setzen.
Verwendung eines Schwungrades oder eines anderen Schwungmassensystems für die entsprechende Schwungmassenklasse.
Der Prüfstand wird auf eine Geschwindigkeit von 80 km/h gebracht.
Aufzeichnung der angezeigten Leistung (Pi).
Erhöhung der Geschwindigkeit auf 97 km/h.
Lösung der Einrichtung zum Antrieb des Prüfstands.
Aufzeichnung der Verzögerungszeit des Prüfstands von 88 km/h auf 72 km/h.
Einstellen der Bremsbelastung auf einen anderen Wert.
Wiederholung der beschriebenen Vorgänge so lange, bis der Leistungsbereich auf der Straße abgedeckt ist.
Berechnung der aufgenommenen Leistung nach folgender Formel:
M1(V12 - V22)
Pa = --------------------------
2.000 t
hierbei bedeuten:
Pa: aufgenommene Leistung in kW
M1: äquivalente Schwungmasse in kg (unberücksichtigt bleibt die Schwungmasse der leer laufenden hinteren Rolle)
V1: Anfangsgeschwindigkeit in m/s (88 km/h = 24,4 m/s)
V2: Endgeschwindigkeit in m/s (72 km/h = 20 m/s)
t: Zeit für die Verzögerung der Rolle von 68 km/h auf 72 km/h.
Diagramm der angezeigten Leistung bei 80 km/h in Abhängigkeit von der aufgenommenen Leistung bei der gleichen Geschwindigkeit:
StVZO_67
3.9.2 Fahrwiderstand eines Fahrzeuges
3.9.2.1 Allgemeines
Mit den nachstehend beschriebenen Verfahren soll der Fahrwiderstand eines Fahrzeugs, das mit konstanter Geschwindigkeit auf der Straße fährt, gemessen und dieser Widerstand bei einer Prüfung auf dem Fahrleistungsprüfstand gemäß den Bedingungen nach 3.9.1.2 simuliert werden.
Der Technische Dienst kann andere Verfahren zur Bestimmung des Fahrwiderstandes zulassen. (Anm.*)
3.9.2.2 Beschreibung der Fahrbahn
Die Fahrbahn muss horizontal und lang genug sein, um die nachstehend genannten Messungen durchführen zu können. Die Neigung muss auf +/- 0,1% konstant sein und darf 1,5% nicht überschreiten.
3.9.2.3 Meteorologische Bedingungen
Während der Prüfung darf die durchschnittliche Windgeschwindigkeit 3 m/s nicht überschreiten bei Windböen von weniger als 5 m/s. Außerdem muss die Windkomponente in Querrichtung zur Fahrbahn weniger als 2 m/s betragen. Die Windgeschwindigkeit ist 0,7 m über der Fahrbahn zu messen.
Die Straße muss trocken sein.
Die Luftdichte während der Prüfung darf um nicht mehr als +/- 7,5% von den Bezugsbedingungen P = 100 kPa und t = 293,2 K abweichen.
3.9.2.4 Zustand und Vorbereitung des Prüffahrzeuges
3.9.2.4.1 Das Fahrzeug muss sich in normalem Fahr- und Einstellungszustand befinden. Es ist zu prüfen, ob das Fahrzeug hinsichtlich der nachgenannten Punkte den Angaben des Herstellers für die betreffende Verwendung entspricht:
- Räder, Zierkappen, Reifen (Marke, Typ, Druck)
- Geometrie der Vorderachse
- Einstellung der Bremsen (Beseitigung von Störeinflüssen)
- Schmierung der Vorder- und Hinterachse
- Einstellung der Radaufhängung und des Fahrzeugniveaus
- usw.
3.9.2.4.2 Das Fahrzeug ist mindestens bis zu seiner Bezugsmasse zu beladen. Das Fahrzeugniveau muss so eingestellt sein, dass sich der Beladungsschwerpunkt in der Mitte zwischen den "R"-Punkten der äußeren Vordersitze und auf einer durch diese Punkte verlaufenden Geraden befindet.
3.9.2.4.3 Bei Prüfungen auf der Fahrbahn sind die Fenster zu schließen. Eventuelle Abdeckungen für Klimaanlagen, Scheinwerfer usw. müssen sich in den Stellungen befinden, die sich bei ausgeschalteten Einrichtungen ergeben.
3.9.2.4.4 Unmittelbar vor der Prüfung muss das Fahrzeug auf geeignete Weise auf normale Betriebstemperatur gebracht werden.
3.9.2.5 Messverfahren für die Energieänderung beim Auslaufversuch
3.9.2.5.1 Auf der Fahrbahn
3.9.2.5.1.1 Messgeräte und zulässige Messfehler
Die Zeitmessung darf mit einem Fehler von nicht mehr als 0,1 Sekunden, die Geschwindigkeit mit einem Fehler von nicht mehr als 2% behaftet sein.
3.9.2.5.1.2 Prüfverfahren
a) Das Fahrzeug ist auf eine Geschwindigkeit zu bringen, die mehr als 10 km/h über der gewählten Prüfgeschwindigkeit V liegt.
b) Das Getriebe ist in Leerlaufstellung zu bringen.
c) Gemessen wird die Verzögerungszeit t1 des Fahrzeugs von der Geschwindigkeit
V2 = (V + (Delta)V) km/h bis V1 = (V - (Delta)V) km/h,
wobei (Delta)V 5 km/h.
d) Durchführung der gleichen Prüfung in der anderen Richtung zur Bestimmung von t2.
e) Bestimmung des Mittelwertes T1 aus t1 und t2.
f) Diese Prüfung ist so oft zu wiederholen, dass die statistische Genauigkeit (p) für den Mittelwert
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 49 vom 18.10.1988 auf der Seite 1996 wiedergegeben.
g) Berechnung der Leistung nach der Formel:
M × V × (Delta)V
P = ----------------
500 T
dabei bedeuten:
P: Leistung in kW
V: Prüfgeschwindigkeit in m/s
(Delta)V: Abweichung von der Geschwindigkeit V in m/s
M: Bezugsmasse in kg
T: Zeit in Sekunden
3.9.2.5.2 Auf dem Prüfstand
3.9.2.5.2.1 Messgeräte und zulässige Messfehler
Es sind die gleichen Geräte wie bei der Prüfung auf der Fahrbahn zu verwenden.
3.9.2.5.2.2 Prüfverfahren
a) Das Fahrzeug wird auf den Fahrleistungsprüfstand gebracht.
b) Der Reifendruck (kalt) der Antriebsräder ist auf den für den Prüfstand erforderlichen Wert zu bringen.
c) Einstellen der äquivalenten Schwungmasse I des Prüfstandes. Fahrzeug und Prüfstand sind durch ein geeignetes Verfahren auf Betriebstemperatur zu bringen.
d) Durchführung der beschriebenen Maßnahmen nach 3.9.2.5.1.2 a) bis c), f) und g), wobei in der Formel g) M durch I ersetzt wird.
e) Einstellen der Prüfstandsbremse nach 3.9.1
3.9.2.5.3 Andere gleichwertige Messverfahren für die Energieänderung beim Auslaufversuch können nach Zustimmung des Technischen Dienstes angewandt werden.
3.9.2.6 Messverfahren für das Drehmoment bei konstanter Geschwindigkeit
3.9.2.6.1 Auf der Fahrbahn
3.9.2.6.1.1 Messgeräte und zulässige Messfehler
- Das Drehmoment muss mit einem Messgerät einer Genauigkeit von 2% gemessen werden,
- die Geschwindigkeit muss auf 2% genau bestimmt werden.
3.9.2.6.1.2 Prüfverfahren
a) Das Fahrzeug ist auf die gewählte konstante Geschwindigkeit V zu bringen.
b) Das Drehmoment C(t) und die Geschwindigkeit sind während der Dauer von mindestens 10 Sekunden mit einem Instrument der Klasse 1000 gemäß ISO-Norm Nr. 970 aufzuzeichnen.
c) Die Veränderungen des Drehmoments C(t) und der Geschwindigkeit in Abhängigkeit von der Zeit dürfen in jeder Sekunde der Aufzeichnungszeit 5% nicht überschreiten.
d) Das maßgebliche Drehmoment Ct1 ist das mittlere Drehmoment, ermittelt nach folgender Formel:
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 49 vom 18.10.1988 auf der Seite 1997 wiedergegeben.
e) Durchführung der Prüfung in der anderen Fahrtrichtung zur Bestimmung von Ct2.
f) Ermittlung des Mittelwertes Ct aus den beiden Werten für das Drehmoment Ct1 und Ct2.
3.9.2.6.2 Auf dem Prüfstand
3.9.2.6.2.1 Messgeräte und zulässige Messfehler
Es sind die gleichen Geräte wie bei der Prüfung auf der Fahrbahn zu verwenden.
3.9.2.6.2.2 Prüfverfahren
a) Durchführung der unter 3.9.2.5.2.2 a) bis d) beschriebenen Maßnahmen.
b) Durchführung der unter 3.9.2.6.1.2 a) bis d) beschriebenen Maßnahmen.
c) Einstellung der Prüfstandbremse nach 3.9.1.
3.9.3 Überprüfung der Gesamtschwungmassen des Fahrleistungsprüfstandes bei elektrischer Simulation
3.9.3.1 Allgemeines
Mit dem nachfolgend beschriebenen Verfahren soll nachgeprüft werden, ob die Gesamtschwungmasse des Fahrleistungsprüfstandes die tatsächlichen Werte in den verschiedenen Phasen der Fahrkurve ausreichend simuliert.
3.9.3.2 Prinzip
3.9.3.2.1 Aufstellung der Arbeitsgleichung
Die an der (den) Rolle(n) auftretenden Kräfte lassen sich durch folgende Gleichung ausdrücken:
F = I × (gamma) = IM × (gamma) + FI
hierbei bedeuten:
F: Kraft an der (den) Rolle(n)
I: Gesamtschwungmasse des Prüfstandes (äquivalente Schwungmasse des Fahrzeugs)
IM: Schwungmasse der mechanischen Massen des Prüfstands
(gamma): Tangentialbeschleunigung am Umfang der Rolle
FI: Schwungmassenkraft
Anmerkung: Diese Formel wird unter 3.9.3.5.3 für Prüfstände mit mechanisch simulierten Schwungmassen erläutert.
Die Gesamtschwungmasse wird durch folgende Formel ausgedrückt:
FI
I = IM + -------
(gamma)
hierbei kann
IM mit herkömmlichen Methoden berechnet oder gemessen werden,
FI auf dem Prüfstand gemessen werden,
(gamma) aus der Umfanggeschwindigkeit der Rollen berechnet werden.
Die Gesamtschwungmasse "I" wird bei einer Beschleunigungs- oder Verzögerungsprüfung ermittelt, die gleich oder größer ist als die bei einer Fahrkurve gemessenen Werte.
3.9.3.2.2 Zulässiger Fehler bei der Berechnung der Gesamtschwungmasse
Mit den Prüf- und Berechnungsverfahren muss die Gesamtschwungmasse I mit einem relativen Fehler ((Delta)I/I) von weniger als 2% ermittelt werden können.
3.9.3.3 Vorschriften
3.9.3.3.1 Die simulierte Gesamtschwungmasse I muss die gleiche bleiben wie der theoretische Wert der äquivalenten Schwungmasse (siehe 3.5.1), und zwar in folgenden Grenzen:
a) +/- 5% des theoretischen Werts für jeden Momentanwert,
b) +/- 2% des theoretischen Werts für den Mittelwert, der für jeden Vorgang der Fahrkurve berechnet wird.
3.9.3.3.2 Die in 3.9.3.3.1 a) genannten Grenzen werden beim Hochfahren eine Sekunde lang und bei Fahrzeugen mit Handschaltgetriebe beim Gangwechsel zwei Sekunden lang um jeweils +/- 50% geändert.
3.9.3.4 Kontrollverfahren
3.9.3.4.1 Die Kontrolle wird bei jeder Prüfung während der gesamten Dauer einer Fahrkurve durchgeführt.
Werden jedoch die Vorschriften unter 3.9.3.3 erfüllt und liegen die momentanen Beschleunigungswerte mindestens um den Faktor drei unter oder über den Werten, die bei der Fahrkurve auftreten, ist die oben beschriebene Kontrolle nicht erforderlich.
3.9.3.5 Technische Anmerkung
Erläuterung zur Aufstellung der Arbeitsgleichungen.
3.9.3.5.1 Kräftegleichgewicht auf der Straße
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 49 vom 18.10.1988 auf der Seite 1998 wiedergegeben.
3.9.3.5.2 Kräftegleichgewicht auf dem Prüfstand mit mechanisch simulierten Schwungmassen
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 49 vom 18.10.1988 auf der Seite 1998 wiedergegeben.
3.9.3.5.3 Kräftegleichgewicht auf dem Prüfstand mit nicht mechanisch (elektrisch) simulierten Schwungmassen
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 49 vom 18.10.1988 auf der Seite 1998 wiedergegeben.
In diesen Formeln bedeuten:
CR: Motordrehmoment auf der Straße
Cm: Motordrehmoment auf dem Prüfstand mit mechanisch simulierten Schwungmassen
Ce: Motordrehmoment auf dem Prüfstand mit elektrisch simulierten Schwungmassen
(phi)r1: Trägheitsmoment des Fahrzeugantriebs bezogen auf die Antriebsräder
(phi)r2: Trägheitsmoment der nicht angetriebenen Räder
(phi)Rm: Trägheitsmoment des Prüfstands mit mechanisch simulierten Schwungmassen
(phi)Re: Mechanisches Trägheitsmoment des Prüfstands mit elektrisch simulierten Schwungmassen
M: Masse des Fahrzeugs auf der Fahrbahn
I: äquivalente Schwungmasse des Prüfstands mit mechanisch simulierten Schwungmassen
IM: mechanische Schwungmasse eines Prüfstands mit elektrisch simulierten Schwungmassen
Fs: resultierende Kraft bei konstanter Geschwindigkeit
C1: resultierendes Drehmoment der elektrisch simulierten Schwungmassen
F1: resultierende Kraft der elektrisch simulierten Schwungmassen
dQ1
----- : Winkelbeschleunigung der Antriebsräder
dt
dQ2
----- : Winkelbeschleunigung der nicht angetriebenen Räder
dt
dWm
----- : Winkelbeschleunigung des Prüfstands mit mechanischen Schwungmassen
dt
dWe
----- : Winkelbeschleunigung des Prüfstands mit elektrischen Schwungmassen
dt
(gamma): lineare Beschleunigung
r1: Reifenradius der Antriebsräder unter Last
r2: Reifenradius der nicht angetriebenen Räder unter Last
Rm: Rollenradius des Prüfstands mit mechanischen Schwungmassen
Re: Rollenradius des Prüfstands mit elektrischen Schwungmassen
k1: Koeffizient, der von der Getriebeübersetzung und den verschiedenen Schwungmassen der Kraftübertragung sowie vom "Wirkungsgrad" abhängig ist
r1
k2: Übersetzungsverhältnis der Kraftübertragung x ------------ x "Wirkungsgrad"
r2
k3: Übersetzungsverhältnis der Kraftübertragung × "Wirkungsgrad"
Unter der Annahme, dass die beiden Prüfstandtypen (siehe 3.9.3.5.2 und 3.9.3.5.3) die gleichen Merkmale aufweisen, erhält man folgende vereinfachte Formel:
k3 (IM × (gamma) + F1) r1 = k3I × (gamma) r1
hierbei ist
F1
I = IM + -----
(gamma)
3.10 Beschreibung der Gas- und Partikelentnahmesysteme
3.10.1 Einleitung
Es gibt mehrere Typen von Entnahmesystemen, welche die Vorschriften nach Abschnitt 3.4.2 erfüllen können. Die unter 3.10.3 beschriebenen Systeme entsprechen diesen Vorschriften. Andere Entnahmesysteme können verwendet werden, wenn sie den wesentlichen Kriterien für Entnahmesysteme mit variabler Verdünnung genügen.
Der Technische Dienst muss im Gutachten das Entnahmesystem angeben, das für die Prüfung verwendet wird.
3.10.2 Kriterien für das System mit variabler Verdünnung beim Messen gas- und partikelförmiger Luftverunreinigungen im Abgas
3.10.2.1 Anwendungsbereich
Angabe der Funktionsmerkmale eines Abgasentnahmesystems, das zur Messung der tatsächlichen Mengen emittierter gasförmiger Luftverunreinigungen aus Fahrzeugabgasen nach den Bestimmungen dieser Verordnung verwendet wird.
Das Entnahmesystem mit variabler Verdünnung zur Bestimmung der Massenemissionen muss drei Bedingungen erfüllen:
- Die Abgase des Fahrzeugs müssen fortlaufend unter festgelegten Bedingungen mit Umgebungsluft verdünnt werden.
- Das Gesamtvolumen des Gemisches aus Abgasen und Verdünnungsluft muss genau gemessen werden.
- Es ist fortlaufend ein Teilstrom aus verdünntem Abgas und Verdünnungsluft für Analysenzwecke zu entnehmen.
Die Menge der gasförmigen Luftverunreinigungen wird nach den anteilmäßigen Probenkonzentrationen und den während der Prüfdauer gemessenen Gesamtvolumen bestimmt. Die Probenkonzentrationen werden entsprechend dem Gehalt gasförmiger Luftverunreinigungen der Umgebungsluft korrigiert.
3.10.2.2 Erläuterungen des Verfahrens
Fig. 4 zeigt eine schematische Darstellung des Entnahmesystems.
Die Abgase des Fahrzeugs sind mit genügend Umgebungsluft so zu verdünnen, dass im Entnahme- und Messsystem kein Kondenswasser auftritt.
Das Abgasentnahmesystem muss so konzipiert sein, dass die mittleren volumetrischen CO2-, CO-, CH- und NOx-Konzentrationen, die in den während der Prüfung emittierten Abgasen enthalten sind, gemessen werden können.
Das Abgas/Luft-Gemisch muss an den Entnahmesonden homogen sein (siehe 3.10.2.3.1).
An den Sonden muss eine repräsentative Probe der verdünnten Abgase entnommen werden können.
Das Gerät muss die Messung des Gesamtvolumens der verdünnten Abgase des zu prüfenden Fahrzeugs ermöglichen.
Das Entnahmesystem muss gasdicht sein. Bauart und Werkstoff des Entnahmesystems müssen eine Beeinflussung der Konzentration der Luftverunreinigungen im verdünnten Abgas verhindern. Falls die Konzentration einer gasförmigen Luftverunreinigung oder der Partikel in dem verdünnten Gas durch ein Teil des Entnahmesystems (Wärmetauscher, Zyklon-Abscheider, Gebläse usw.) verändert wird, so muss diese Luftverunreinigung vor diesem Teil entnommen werden, falls dieser Fehler nicht anders behoben werden kann.
Hat das zu prüfende Fahrzeug mehrere Auspuffrohre, so sind diese durch ein Sammelrohr so nahe wie möglich am Fahrzeug zu verbinden.
Die Gasproben sind in ausreichend großen Entnahmebeuteln aufzufangen, damit die Gasentnahme während der Entnahmezeit nicht beeinträchtigt wird. Die Beutel müssen aus einem Material bestehen, das die Konzentrationen der gasförmigen Luftverunreinigungen in den Abgasen nicht beeinflusst (siehe 3.10.2.3.4.4).
Das Entnahmesystem mit variabler Verdünnung muss so beschaffen sein, dass das Abgas ohne wesentliche Auswirkungen auf den Gegendruck im Auspuffendrohr entnommen werden kann (siehe 3.10.2.3.1).
3.10.2.3 Besondere Vorschriften
3.10.2.3.1 Einrichtungen zur Abgasentnahme und -verdünnung
Das Verbindungsrohr zwischen dem (den) Auspuffrohr(en) und der Mischkammer muss möglichst kurz sein; es darf in keinem Fall
- den statischen Druck an den Endrohren des Prüffahrzeugs um mehr als +/- 0,75 kPa bei 50 km/h oder +/- 1,25 kPa während der gesamten Prüfdauer gegenüber dem statischen Druck, der ohne Verbindungsrohr am Auspuffendrohr gemessen wurde, verändern. Der Druck muss im Endrohr oder in einem Verlängerungsrohr mit gleichem Durchmesser gemessen werden, und zwar möglichst am äußersten Ende;
- die Art der Abgase verändern oder beeinflussen.
Es ist eine Mischkammer vorzusehen, in der die Abgase des Fahrzeugs und die Verdünnungsluft so zusammengeführt werden, dass an der Probeentnahmestelle ein homogenes Gemisch vorliegt.
In diesem Bereich darf die Homogenität des Gemisches um höchstens +/- 2% vom Mittelwert aus mindestens fünf gleichmäßig über den Durchmesser des Gasstromes verteilten Punkten abweichen. Der Druck in der Mischkammer darf vom Luftdruck um höchstens +/-0,25 kPa abweichen, um die Auswirkung auf die Bedingungen an den Endrohren möglichst gering zu halten und den Druckabfall in einer Konditionierungseinrichtung für die Verdünnungsluft zu begrenzen.
3.10.2.3.2 Hauptdurchsatzpumpe
Die Förderkapazität der Pumpe muss ausreichend sein, um eine Wasserkondensation zu verhindern. Dies kann im Allgemeinen dadurch sichergestellt werden, dass die CO2-Konzentration der verdünnten Abgase im Probebeutel auf einem Wert von weniger als 3 Volumenprozent gehalten wird.
3.10.2.3.3 Volumenmessung
Das Volumenmessgerät muss eine Kalibriergenauigkeit von +/- 2% unter allen Betriebsbedingungen beibehalten. Kann das Gerät Temperaturschwankungen des verdünnten Abgasgemisches am Messpunkt nicht ausgleichen, so muss ein Wärmetauscher benutzt werden, um die Temperatur auf +/- 6 K der vorgesehenen Betriebstemperatur zu halten. Falls erforderlich, kann zum Schutz des Volumenmessgerätes ein Zyklon-Abscheider vorgesehen werden.
Ein Temperaturfühler ist unmittelbar vor dem Volumenmessgerät anzubringen. Das Temperaturmessgerät muss eine Genauigkeit von +/- 1 K und eine Ansprechzeit von 0,1 s bei 62% einer Temperaturänderung (gemessen in Silikonöl) haben.
Druckmessungen während der Prüfung müssen eine Genauigkeit von +/- 0,4 kPa aufweisen.
Die Messung des Druckes, bezogen auf den Luftdruck, ist vor und - falls erforderlich - hinter dem Durchflussmessgerät vorzunehmen.
3.10.2.3.4 Gasentnahme
3.10.2.3.4.1 Verdünntes Gas
Die Probe des verdünnten Abgases ist vor der Hauptdurchsatzpumpe, jedoch nach der Konditionierungseinrichtung (sofern vorhanden) zu entnehmen.
Der Durchfluss darf um nicht mehr als +/- 2% vom Mittelwert abweichen.
Die Durchflussmenge muss mindestens 5 l/min und darf höchstens 0,2% der Durchflussmenge des verdünnten Abgases betragen.
3.10.2.3.4.2 Verdünnungsluft
Eine Probe der Verdünnungsluft ist bei konstantem Durchfluss in unmittelbarer Nähe der Umgebungsluft (nach dem Filter, wenn vorhanden) zu entnehmen.
Das Gas darf nicht durch Abgase aus der Mischzone verunreinigt werden.
Die Durchflussmenge der Verdünnungsluftprobe muss ungefähr derjenigen des verdünnten Abgases (>= 5 l/min) entsprechen.
3.10.2.3.4.3 Entnahmerverfahren
Die bei der Entnahme verwendeten Werkstoffe müssen so beschaffen sein, dass die Konzentration der gasförmigen Luftverunreinigungen nicht verändert wird.
Es können Filter zum Abscheiden von Partikeln aus der Probe vorgesehen werden.
Mit Hilfe von Pumpen sind die Proben in die Sammelbeutel zu fördern.
Zur Gewährleistung der erforderlichen Durchflussmenge der Probe sind Durchflussregler und -messer zu verwenden.
Zwischen den Dreiweg-Ventilen und den Sammelbeuteln können gasdichte Schnellkupplungen verwendet werden, die auf der Beutelseite automatisch abschließen. Es können auch andere Verbindungen zur Weiterleitung der Proben zum Analysengerät benutzt werden (z.B. Dreiweg-Absperrhähne)
Bei den verschiedenen Ventilen zur Weiterleitung der Gasproben sind Schnellschalt- und Schnellregelventile zu verwenden.
3.10.2.3.4.4 Aufbewahrung der Proben
Die Gasproben sind in ausreichend großen Probenbeuteln (ca. 150 l) aufzufangen, um die Durchflussmenge der Proben nicht zu verringern. Diese Beutel müssen aus einem Material hergestellt sein, das die Konzentration der Gasprobe innerhalb von 20 Minuten nach Ende der Probeentnahme um nicht mehr als +/- 2% verändert.
3.10.2.4 Zusätzliches Entnahmegerät zur Prüfung von Fahrzeugen mit Dieselmotoren
Abweichend zur Gasentnahme bei Fahrzeugen mit Ottomotoren (Fremdzündung) befinden sich die Probenahmestellen zur Entnahme der Kohlenwasserstoff- und Partikelproben in einem Verdünnungstunnel.
Zur Verminderung von Wärmeverlusten im Abgas vom Auspuffendrohr bis zum Eintritt in den Verdünnungstunnel darf die hierfür verwendete Rohrleitung höchstens 3,6 m bzw. 6,1 m, falls thermisch isoliert, lang sein. Ihr Innendurchmesser darf höchstens 105 mm betragen.
Im Verdünnungstunnel, einem geraden aus elektrisch leitendem Material bestehenden Rohr müssen turbulente Strömungsverhältnisse herrschen (Reynoldszahlen >> 4.000), damit das verdünnte Abgas an den Entnahmestellen homogen und die Entnahme repräsentativer Gas- und Partikelproben gewährleistet ist. Der Verdünnungstunnel muss einen Durchmesser von mindestens 200 mm haben. Das System muss geerdet sein.
Das Partikel-Probenahmesystem besteht aus einer Entnahmesonde im Verdünnungstunnel, drei Filtereinheiten, bestehend aus jeweils zwei hintereinander angeordnete Filtern, auf die der Probengasstrom einer Testphase umgeschaltet werden kann.
Die Partikelentnahmesonde muss folgendermaßen beschaffen sein:
Sie muss in Nähe der Tunnelmittellinie, ungefähr 10 Tunneldurchmesser stromabwärts vom Abgaseintritt eingebaut sein und einen Innendurchmesser von mindestens 12 mm haben.
Der Abstand von der Probenahmespitze bis zum Filterhalter muss mindestens 5 Sondendurchmesser, jedoch höchstens 1.020 mm betragen.
Die Messeinheit des Probengasstromes besteht aus Pumpen, Gasmengenreglern und Durchflussmessgeräten.
Das Kohlenwasserstoff-Probenahmesystem besteht aus beheizter Entnahmesonde, -leitung, -filter, -pumpe.
Die Entnahmesonde muss im gleichen Abstand vom Abgaseintritt wie die Partikelentnahmesonde so eingebaut sein, dass eine gegenseitige Beeinflussung der Probenahmen vermieden wird. Sie muss einen Mindestinnendurchmesser von 4,5 mm haben.
Alle beheizten Teile müssen durch das Heizsystem auf einer Temperatur von 190 Grad Celsius + 10 Grad Celsius gehalten werden.
Ist ein Ausgleich der Durchflussschwankungen nicht möglich, so sind Wärmetauscher und ein Temperaturregler nach 2.3.3.1 erforderlich, um einen konstanten Durchfluss durch das System und somit die Proportionalität des Durchflusses der Probe sicherzustellen.
3.10.3 Beschreibung der Systeme
3.10.3.1 Entnahmesystem mit variabler Verdünnung und Verdrängerpumpe (PDP-CVS-System) (Fig. 5)
3.10.3.1.1 Das Entnahmesystem mit konstantem Volumen und Verdrängerpumpe (PDP-CVS) erfüllt die in Abschnitt 3.4.2 aufgeführten Bedingungen, indem die durch die Pumpe fließende Gasmenge bei konstanter Temperatur und konstantem Druck ermittelt wird. Zur Messung des Gesamtvolumens wird die Zahl der Umdrehungen der kalibrierten Verdrängerpumpe gezählt. Das Probengas erhält man durch Entnahme bei konstanter Durchflussmenge mit einer Pumpe, einem Durchflussmesser und einem Durchflussregelventil.
Fig. 5 zeigt das Schema eines solchen Entnahmesystems. Da gültige Ergebnisse mit unterschiedlichen Versuchsanordnungen erzielt werden können, braucht die Anlage nicht ganz genau dem Schema zu entsprechen. Es können zusätzliche Teile verwendet werden, wie zum Beispiel Instrumente, Ventile, Magnetventile und Schalter, um zusätzliche Daten zu erhalten und die Funktionen der einzelnen Teile der Anlage zu koordinieren.
Zur Sammeleinrichtung gehören:
1. Ein Filter (1) für die Verdünnungsluft, der - soweit erforderlich - vorgeheizt werden kann. Dieser Filter besteht aus einer Aktivkohleschicht zwischen zwei Lagen Papier; er dient zur Senkung und Stabilisierung der Kohlenwasserstoffkonzentration der umgebenden Emissionen in der Verdünnungsluft;
2. eine Mischkammer (2), in der Abgase und Luft homogen gemischt werden;
3. ein Wärmetauscher (3), dessen Kapazität groß genug ist, um während der gesamten Prüfdauer die Temperatur des Luft/Abgas-Gemisches, das unmittelbar vor der Verdrängerpumpe gemessen wird, innerhalb von +/- 6 K der vorgesehenen Temperatur zu halten. Dieses Gerät darf den Gehalt gasförmiger Luftverunreinigungen der später für die Analyse entnommenen verdünnten Abgase nicht verändern;
4. ein Temperaturregler zum Vorheizen des Wärmetauschers vor der Prüfung und zur Einhaltung der Temperatur während der Prüfung innerhalb von 6 K der vorgesehenen Temperatur;
5. eine Verdrängerpumpe (PDP) (4) zur Weiterleitung einer konstanten Durchflussmenge des Luff/Abgas-Gemisches.

Die Kapazität der Pumpe muss groß genug sein, um eine Wasserkondensation in der Anlage unter allen Bedingungen zu vermeiden, die sich bei einer Prüfung einstellen können. Dazu wird normalerweise eine Verdrängerpumpe verwendet, mit
- einer Kapazität, die der doppelten maximalen Abgasdurchflussmenge entspricht, die bei den Beschleunigungsphasen der Fahrkurven erzeugt wird oder die
- ausreicht, um die CO2-Konzentration der verdünnten Abgase im Entnahmebeutel unterhalb von 3 Volumenprozent zu halten;
6. ein Temperaturmessgerät (Genauigkeit +/- 1 K), das unmittelbar vor der Verdrängerpumpe angebracht wird. Mit diesem Gerät muss die Temperatur des verdünnten Abgasgemisches während der Prüfung kontinuierlich überwacht werden können;
7. ein Druckmesser (12) (Genauigkeit +/- 0,4 kPa), der direkt vor der Verdrängerpumpe angebracht wird und das Druckgefälle zwischen dem Gasgemisch und der Umgebungsluft aufzeichnet;
8. ein weiterer Druckmesser (12) (Genauigkeit +/- 0,4 kPa), der so angebracht wird, dass die Druckdifferenz zwischen Ein- und Auslass der Pumpe aufgezeichnet wird;
9. Entnahmesonden, mit denen konstante Proben der Verdünnungsluft und des verdünnten Abgas/Luft-Gemisches entnommen werden können;
10. Filter (5) zum Abscheiden von Partikeln aus den für die Analyse entnommenen Gasen;
11. Pumpen zur Entnahme einer konstanten Durchflussmenge der Verdünnungsluft sowie des verdünnten Abgas/Luft-Gemisches während der Prüfung;
12. Durchflussregler, welche die Durchflussmenge bei der Gasentnahme während der Prüfung durch die Entnahmesonden konstant halten; diese Durchflussmenge muss so groß sein, dass am Ende der Prüfung Proben von ausreichender Größe für die Analyse (>= 5 l/min) verfügbar sind;
13. Durchflussmesser zur Einstellung und Überwachung einer konstanten Gasprobenmenge während der Prüfung;
14. Schnellschaltventile zur Weiterleitung der konstanten Gasprobenmenge entweder in die Entnahmebeutel oder in die Atmosphäre;
15. gasdichte Schnellkupplungen zwischen den Schnellschaltventilen und den Entnahmebeuteln. Die Kupplung muss auf der Beutelseite automatisch abschließen. Es können auch andere Mittel verwendet werden, um die Probe in den Analysator zu bringen (z.B. Dreiweg-Absperrhähne);
16. Beutel (9, 10) zum Auffangen der Proben verdünnter Abgase und der Verdünnungsluft während der Prüfung. Sie müssen groß genug sein, um den Gasprobendurchfluss nicht zu verringern. Sie müssen aus einem Material hergestellt sein, das weder die Messungen selbst noch die chemische Zusammensetzung der Gasproben beeinflusst (beispielsweise Polyethen/Polyamid- oder Polyfluorkohlenstoff-Verbundfolien);
17. ein Digitalzähler zur Aufzeichnung der Zahl der Umdrehungen der Verdrängerpumpe während der Prüfung.
3.10.3.1.2 Zusätzliche Geräte für die Prüfung von Fahrzeugen mit Dieselmotoren
Für die Prüfung der Fahrzeuge mit Dieselmotor sind die in Fig. 5 dargestellten Geräte zu verwenden: Verdünnungstunnel
beheiztes Kohlenwasserstoff-Probenahmesystem
- Entnahmesonde im Verdünnungstunnel
- Filter
- Entnahmeleitung
- Mehrwegventil
- Pumpe, Durchflussmessgeräte, Durchflussregler
- Flammen-lonisations-Detektor (HFID)
- Integrations- und Aufzeichnungsgeräte für die momentanen Kohlenwasserstoffkonzentrationen
- Schnellkupplung für die Analyse der Probe der Umgebungsluft mit dem HFID
Partikel-Probenahmesystem
- Entnahmesonde im Verdünnungstunnel
- Filtereinheit, bestehend aus zwei hintereinander angeordneten Filtereinheiten; Umschaltvorrichtung für weitere parallel angeordnete Filterpaare
- Entnahmeleitung
- Pumpen, Durchflussregler, Durchflussmessgeräte
3.10.3.2 Verdünnungssystem mit Venturi-Rohr und kritischer Strömung (CFV-CVS-System) (Fig. 4)
3.10.3.2.1 Die Verwendung eines Venturi-Rohrs mit kritischer Strömung im Rahmen des Entnahmeverfahrens mit konstantem Volumen basiert auf den Grundsätzen der Strömungslehre unter den Bedingungen der kritischen Strömung. Die Durchflussmenge am Venturi-Rohr (7) wird während der gesamten Prüfung fortlaufend überwacht, berechnet und integriert.
Die Verwendung eines weiteren Probenahme-Venturi-Rohrs (4) gewährleistet die proportionale Entnahme der Gasproben. Da Druck und Temperatur am Eintritt beider Venturi-Rohre gleich sind, ist das Volumen der Gasentnahme proportional zum Gesamtvolumen des erzeugten Gemisches aus verdünnten Abgasen. Das System erfüllt somit die in diesem Anhang festgelegten Bedingungen.
Fig. 4 zeigt das Schema eines solchen Entnahmesystems. Da gültige Ergebnisse mit unterschiedlichen Versuchsanordnungen erzielt werden können, braucht die Anlage nicht ganz genau dem Schema zu entsprechen. Es können zusätzliche Teile verwendet werden, wie z.B. Instrumente, Ventile, Magnetventile und Schalter, um zusätzliche Daten zu erhalten und die Funktionen der einzelnen Teile der Anlage zu koordinieren.
Zur Sammeleinrichtung gehören:
1. Ein Filter (1) für die Verdünnungsluft, der - soweit erforderlich - vorbeheizt werden kann. Dieser Filter besteht aus einer Aktivkohleschicht zwischen zwei Lagen Papier; er dient zur Senkung und Stabilisierung der Kohlenwasserstoffkonzentration der umgebenden Emissionen in der Verdünnungsluft;
2. eine Mischkammer (2), in der Abgase und Luft homogen gemischt werden;
3. ein Zyklon-Abscheider (3) zum Abscheiden von Partikeln;
4. Entnahmesonden, mit denen Proben der Verdünnungsluft und der verdünnten Abgase entnommen werden können;
5. ein Entnahme-Venturi-Rohr (4) mit kritischer Strömung, mit dem anteilmäßige Proben verdünnter Abgase an der Entnahmesonde entnommen werden können;
6. Filter zum Abscheiden von Partikeln aus den für die Analyse entnommenen Gasen;
7. Pumpen zum Sammeln eines Teils der Luft und der verdünnten Abgase in den Beuteln während der Prüfung;
8. Durchflussregler, um die Durchflussmenge bei der Gasentnahme während der Prüfung durch die Entnahmesonde konstant zu halten. Diese Durchflussmenge muss so groß sein, dass am Ende der Prüfung Proben von ausreichender Größe für die Analyse verfügbar sind (>= 5 l/min);
9. Durchflussmesser zur Einstellung und Überwachung der Durchflussmenge während der Prüfung;
10. Schnellschaltventile zur Weiterleitung der konstanten Gasprobenmenge entweder in die Entnahmebeutel oder in die Atmosphäre;
11. gasdichte Schnellkupplungen zwischen den Schnellschaltventilen und den Entnahmebeuteln. Die Kupplung muss auf der Beutelseite automatisch abschließen. Es können auch andere Mittel verwendet werden, um die Probe in den Analysator zu bringen (z.B. Dreiweg-Absperrhähne);
12. Beutel (9, 10) zum Auffangen der Proben verdünnter Abgase und Verdünnungsluft während der Prüfung. Die Beutel müssen groß genug sein, um den Gasprobendurchfluss nicht zu verringern. Sie müssen aus einem Material hergestellt sein, das weder die Messungen selbst noch die chemische Zusammensetzung der Gasproben beeinflusst (z.B. Polyethen/Polyamid- oder Polyfluorkohlenstoff-Verbundfolien);
13. ein Druckmesser (5) mit einer Genauigkeit von +/- 0,4 kPa;
14. ein Temperaturmessgerät (6) mit einer Genauigkeit von +/- 1 K und einer Ansprechzeit von 0,1 Sekunden bei 62% einer Temperaturänderung (gemessen in Silikonöl);
15. ein Venturi-Rohr mit kritischer Messströmung (7) zur Messung der Durchflussmenge der verdünnten Abgase;
16. ein Gebläse (8) mit ausreichender Leistung, um das gesamte Volumen der verdünnten Gase anzusaugen.
Das Entnahmesystem CFV-CVS muss eine ausreichend große Kapazität haben, damit eine Wasserkondensation im Gerät unter allen Bedingungen vermieden wird, die sich bei einer Prüfung einstellen können. Dazu wird normalerweise ein Gebläse verwendet mit einer Kapazität, die der doppelten der maximalen Abgasdurchflussmenge entspricht, die bei den Beschleunigungsphasen der Fahrkurve erzeugt wird oder die ausreicht, um die CO2-Konzentration der verdünnten Abgase im Entnahmebeutel unterhab von 3 Volumenprozent zu halten.
3.10.3.2.2 Zusätzliche Geräte für die Prüfung von Fahrzeugen mit Dieselmotor
Für die Prüfung der Fahrzeuge mit Dieselmotor sind die in Fig. 5 dargestellten Geräte zu verwenden (siehe 3.10.3.1). Ist ein Ausgleich der Durchflussschwankungen nicht möglich, so sind ein Wärmetauscher (3) und ein Temperaturregler erforderlich, um einen konstanten Durchfluss durch das Probenahme-Venturi-Rohr und somit die Proportionalität des Durchflusses durch die Entnahmesonde sicherzustellen.
3.10.4 Ermittlung der Massenemissionen
Der CO-, CO2-, NOx- und CH-Massenausstoß während der verschiedenen Testphasen der Fahrkurven I und II wird bestimmt, indem deren mittlere volumetrische Konzentrationen der in Beuteln gesammelten verdünnten Abgase gemessen werden.
Der CH-Massenausstoß von Fahrzeugen mit Dieselmotor wird demgegenüber mit einem kontinuierlich registrierenden beheizten Flammen-lonisations-Detektor bestimmt. Die mittlere volumetrische Konzentration wird durch Integration über die Dauer der Testphasen ermittelt (siehe 3.1.3).
Die kontinuierliche Messung der CO-, CO2-, und NOx-Konzentrationen des verdünnten Abgases können gleichermaßen zur Bestimmung des Massenausstoßes während der einzelnen Testphasen herangezogen werden, sofern der dabei ermittelte Massenausstoß von den in den Beuteln ermittelten Werten um nicht mehr als +/- 3% abweicht.
3.11 Kalibrierverfahren für die Geräte
3.11.1 Erstellung der Kalibrierkurve des Analysators
Jeder normalerweise verwendete Messbereich muss nach 3.4.4.3 nach dem nachstehend festgelegten Verfahren kalibriert werden.
Die Kalibrierkurve wird durch mindestens fünf Kalibrierpunkte festgelegt, die in möglichst gleichem Abstand anzuordnen sind. Die Nennkonzentration des Prüfgases der höchsten Konzentration muss mindestens 80% des Skalenendwertes betragen.
Die Kalibrierkurve wird nach der Methode der "kleinsten Quadrate" berechnet. Ist der resultierende Grad des Polynoms größer als 3, so muss die Zahl der Kalibrierpunkte zumindest so groß wie der Grad dieses Polynoms plus 2 sein.
Die Kalibrierkurve darf um nicht mehr als 2% vom Nennwert eines jeden Kalibriergases abweichen.
Der Chemilumineszenz-Analysator muss in der Stellung "NOx" kalibriert werden.
Es können auch andere Verfahren (Rechner, elektronische Messbereichsumschaltung usw.) angewendet werden, wenn dem Technischen Dienst zufrieden stellend nachgewiesen wird, dass sie eine gleichwertige Genauigkeit bieten.
3.11.1.1 Verlauf der Kalibrierung
Anhand des Verlaufs der Kalibrierkurve und der Kalibrierpunkte kann die einwandfreie Durchführung der Kalibrierung überprüft werden. Es sind die verschiedenen Kennwerte des Analysators anzugeben, insbesondere:
- die Skaleneinteilung
- die Empfindlichkeit
- der Nullpunkt
- der Zeitpunkt der Kalibrierung.
3.11.1.2 Überprüfung der Kalibrierkurve
Jeder normalerweise verwendete Messbereich muss vor jeder Analyse wie folgt überprüft werden:
Die Kalbrierung wird mit einem Nullgas und einem Prüfgas überprüft, dessen Nennwert in etwa der verdünnten Abgaszusammensetzung entspricht.
Beträgt für die beiden betreffenden Punkte die Differenz zwischen dem theoretischen Wert und dem bei der Überprüfung erzielten Wert nicht mehr als +/- 5% des Skalenwertes, so dürfen die Einstellkennwerte neu justiert werden. Andernfalls muss eine neue Kalibrierkurve nach 3.11.1 erstellt werden.
Nach der Überprüfung werden das Nullgas und das gleiche Prüfgas für eine erneute Überprüfung verwendet. Die Analyse ist gültig, wenn die Differenz zwischen beiden Messungen weniger als 2% beträgt.
3.11.2 Überprüfung der Wirksamkeit des Nox-Konverters
Es ist die Wirksamkeit des Konverters für die Umwandlung von NO2 in NO zu überprüfen.
Diese Überprüfung kann mit einem Ozonisator entsprechend dem Prüfungsaufbau nach Fig. 6 und dem nachstehend beschriebenen Verfahren durchgeführt werden.
Der Analysator wird in dem am häufigsten verwendeten Messbereich nach den Anweisungen des Herstellers mit dem Nullgas und Kalibriergas (letzteres muss einen NO-Gehalt aufweisen, der etwa 80% des Skalenendwertes entspricht, die NO2-Konzentration im Gasgemisch darf nicht mehr als 5% der NO-Konzentration betragen) kalibriert. Der NOx-Analysator muss auf NO-Betrieb eingestellt werden, so dass das Kalibriergas nicht in den Konverter gelangt. Die angezeigte Konzentration ist aufzuzeichnen.
Durch ein T-Verbindungsstück wird dem Gasstrom kontinuierlich Sauerstoff oder synthetische Luft zugeführt, bis die angezeigte Konzentration etwa 10% geringer ist als die angezeigte Kalibrierkonzentration.

Fig. 6

Schaltschema für NO2-NO-Konverterprüfung

StVZO_81
Die angezeigte Konzentration (c) ist aufzuzeichnen. Während dieses ganzen Vorgangs muss der Ozonisator ausgeschaltet sein.
Anschließend wird der Ozonisator eingeschaltet und so eingeregelt, dass die angezeigte NO-Konzentration auf 20% (Minimum 10%) der angegebenen Kalibrierkonzentration sinkt. Die angezeigte Konzentration (d) ist aufzuzeichnen.
Der Analysator wird dann auf den Betriebszustand NOx geschaltet, und das Gasgemisch, bestehend aus NO, NO2, O2 und N2, strömt nur durch den Konverter. Die angezeigte Konzentration (a) ist aufzuzeichnen.
Danach wird der Ozonisator ausgeschaltet. Das Gasgemisch strömt durch den Konverter in den Messteil. Die angezeigte Konzentration (b) ist aufzuzeichnen.
Bei noch immer ausgeschaltetem Ozonisator wird auch die Zufuhr von Sauerstoff und synthetischer Luft unterbrochen. Der vom Analysator angezeigte NOx-Wert darf dann den Kalibrierwert um nicht mehr als 5% übersteigen.
Der Wirkungsgrad ((eta)) des NO2-Konverters wird wie folgt berechnet:
a-b
(eta) (%) = 1 + ----- x 100
c-d
Der so erhaltene Wert darf nicht kleiner als 95% sein. Der Wirkungsgrad ist mindestens einmal pro Woche zu überprüfen.
3.11.3 Kalibrierung des Entnahmesytems mit konstantem Volumen (CVS-System)
Das CVS-System wird mit einem Präzisionsdurchflussmesser und einem Durchflussregler kalibriert. Der Durchfluss im System wird bei verschiedenen Druckwerten gemessen, ebenso werden die Regelkennwerte des Systems ermittelt; danach wird das Verhältnis zwischen letzteren und den Durchflüssen ermittelt.
Es können mehrere Typen von Durchflussmessern verwendet werden (z.B. kalibriertes Venturi-Rohr, Laminar-Durchflussmesser, kalibrierter Flügelraddurchflussmesser), vorausgesetzt, es handelt sich um ein dynamisches Messgerät, und die Vorschriften nach 3.11.3.1 werden erfüllt.
In den folgenden Absätzen wird die Kalibrierung von PDP- und CFV-Entnahmegeräten mit Laminar-Durchflussmesser beschrieben. Die Genauigkeit der Laminar-Durchflussmesser ist ausreichend, um die Gültigkeit der Kalibrierung bei ausreichender Zahl von Messungen überprüfen zu können (Fig. 7).
3.11.3.1 Kalibrierung der Verdrängerpumpe (PDP)
3.11.3.1.1 Kalibrierverfahren
Bei dem nachstehend festgelegten Kalibrierverfahren werden Geräte, Versuchsanordnung und verschiedene Kennwerte beschrieben, die für die Ermittlung des Durchsatzes der Pumpe im CVS-System gemessen werden müssen. Alle Kennwerte der Pumpe werden gleichzeitig mit den Kennwerten des Durchflussmessers gemessen, der mit der Pumpe in Reihe geschaltet ist. Danach kann die Kurve des berechneten Durchflusses (ausgedrückt in m3/min am Pumpeneinlass bei absolutem Druck und absoluter Temperatur) als Korrelationsfunktion aufgezeichnet werden, die einer bestimmten Kombination von Pumpenkennwerten entspricht. Die Lineargleichung, die das Verhältnis zwischen dem Pumpendurchsatz und der Korrelationsfunktion ausdrückt, wird sodann aufgestellt. Hat die Pumpe des CVS-Systems mehrere Übersetzungsverhältnisse, so muss jede verwendete Übersetzung kalibriert werden.
Dieses Kalibrierverfahren beruht auf der Messung der absoluten Werte der Pumpen- und Durchflussmesskennwerte, die an jedem Punkt in Beziehung zum Durchfluss stehen. Drei Bedingungen müssen eingehalten werden, damit Genauigkeit und Vollständigkeit der Kalibrierkurve garantiert sind:
- Die Pumpendrücke müssen an den Anschlussstellen der Pumpe selbst gemessen werden und nicht an den äußeren Rohrleitungen, die am Pumpenein- und -auslass angeschlossen sind. Die Druckanschlüsse am oberen und unteren Punkt der vorderen Antriebsplatte sind den tatsächlichen Drücken ausgesetzt, die im Pumpeninnenraum vorhanden sind und so die absoluten Druckdifferenzen widerspiegeln;
- während des Kalibrierens muss eine konstante Temperatur aufrechterhalten werden. Der Laminar-Durchflussmesser ist gegen Schwankungen der Einlasstemperatur empfindlich, die eine Streuung der gemessenen Werte verursachen. Temperaturschwankungen von +/- 1 K sind zulässig, sofern sie allmählich innerhalb eines Zeitraumes von mehreren Minuten auftreten;
- alle Anschlussrohrleitungen zwischen dem Durchflussmesser und der CVS-Pumpe müssen dicht sein.
Bei der Prüfung zur Bestimmung der Abgasemissionen kann durch Messung dieser Pumpenkennwerte der Durchfluss aus der Kalibriergleichung berechnet werden.

Fig. 7

Schematische Darstellung einer Kallbriervorrichtung für CVS-Geräte

StVZO_83
Fig. 7 zeigt ein Beispiel für eine Kalibriervorrichtung. Änderungen sind zulässig, sofern sie vom Technischen Dienst als gleichwertig anerkannt werden. Bei Verwendung der in Fig. 7 beschriebenen Einrichtung müssen folgende Daten den angegebenen Genauigkeitstoleranzen genügen:
Luftdruck (korrigiert) (PB) +/- 0,03 kPa
Umgebungstemperatur (T) +/- 0,3 K
Lufttemperatur am LFE-Eintritt (ETI) +/- 0,15 K
Unterdruck vor LFE (EPI) +/- 0,01 kPa
Druckabfall durch LFE-Düse (EDP) +/- 0,001 kPa
Lufttemperatur am Einlass der PDP-CVS-Pumpe (PTI) +/- 0,3 K
Lufttemperatur am Auslass der PDP-CVS-Pumpe (PTO) +/- 0,3 K
Unterdruck am Einlass der CVS-Pumpe (PPI) +/- 0,022 kPa
Druckhöhe am Auslass der CVS-Pumpe (PPO) +/- 0,022 kPa
Pumpendrehzahl während der Prüfung (n) +/- 1 Umdrehung
Dauer der Prüfung (t) (bei mind. 120 s) +/- 0,05 s
Ist der Aufbau nach Fig. 7 durchgeführt, so ist das Durchflussregelventil voll zu öffnen. Die PDP-CVS-Pumpe muss 20 Minuten in Betrieb sein, bevor die Kalibrierung beginnt.
Das Durchflussregelventil wird teilweise geschlossen, damit der Unterdruck am Pumpeneinlass höher wird (ca. 1 kPa) und auf diese Weise mindestens eine Zahl von 6 Messpunkten für die gesamte Kalibrierung verfügbar ist. Das System muss sich innerhalb von drei Minuten stabilisieren, danach sind die Messungen zu wiederholen.
3.11.3.1.2 Analyse der Ergebnisse
Die Luftdurchflussmenge Qs an jedem Prüfpunkt wird nach den Angaben des Herstellers aus den Messwerten des Durchflussmessers in m3/min ermittelt (Normalbedingungen).
Die Luftdurchflussmenge wird dann auf den Pumpendurchsatz Vo in m3 je Umdrehung bei absoluter Temperatur und absolutem Druck am Pumpeneinlass umgerechnet.
Os Tp 101,33
Vo = x -------- x --------
n 273,2 Pp
hierbei bedeuten:
Vo: Pumpendurchflussmenge bei Tp und Pp in m3/Umdrehung
Qs: Luftdurchflussmenge bei 101,33 kPa und 273,2 K in m3/min
Tp: Temperatur am Pumpeneinlass in K
Pp: absoluter Druck am Pumpeneinlass in kPa
n: Pumpendrehzahl in min-1
Zur Kompensierung der gegenseitigen Beeinflussung der Druckschwankungen mit der Pumpendrehzahl und den Rückströmverlusten der Pumpe wird die Korrelationsfunktion (xo) zwischen der Pumpendrehzahl (n), der Druckdifferenz zwischen Ein- und Auslass der Pumpe und dem absoluten Druck am Pumpenauslass mit folgender Formel berechnet:
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 49 vom 18.10.1988 auf der Seite 2008 wiedergegeben.
hierbei bedeuten:
xo: Korrelationsfunktion
(Delta)Pp: Druckdifferenz zwischen Pumpeneinlass und Pumpenauslass (kPa)
Pe: absoluter Druck am Pumpenauslass (PPO+PB) (kPa)
Mit der Methode der kleinsten Quadrate wird eine lineare Angleichung vorgenommen, um nachstehende Kalibriergleichungen zu erhalten
Vo = Do - M(xo)
n = A - B((Delta)Pp)
Do, M, A und B sind Konstanten für die Steigung der Geraden und für die Achsabschnitte (Ordinaten).
Hat das CVS-System mehrere Übersetzungen, so muss für jede Übersetzung eine Kalibrierung vorgenommen werden. Die für diese Übersetzung erzielten Kalibrierkurven müssen in etwa parallel sein, und die Ordinatenwerte Do müssen größer werden, wenn der Durchsatzbereich der Pumpe kleiner wird. Bei sorgfältiger Kalibrierung müssen die mit Hilfe der Gleichung berechneten Werte innerhalb von +/- 0,5% des gemessenen Wertes Vo liegen. Die Werte M sollten je nach Pumpe verschieden sein. Die Kalibrierung muss bei Inbetriebnahme der Pumpe und nach jeder größeren Wartung vorgenommen werden.
3.11.3.2 Kalibrierung des Venturi-Rohres mit kritischer Strömung (CFV)
Bei der Kalibrierung des CFV-Venturi-Rohres bezieht man sich auf die Durchflussgleichung für ein Venturi-Rohr mit kritischer Strömung:
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 49 vom 18.10.1988 auf der Seite 2008 wiedergegeben.
dabei bedeuten:
Qs: Durchflussmenge
Kv: Kalibrierkoeffizient
P: absoluter Druck in kPa
T: absolute Temperatur in K
Die Gasdurchflussmenge ist eine Funktion des Eintrittsdruckes und der Eintrittstemperatur.
Das nachstehend beschriebene Kalibrierverfahren ermittelt den Wert des Kalibrierkoeffizienten bei gemessenen Werten für Druck, Temperatur und Luftdurchsatz.
Bei der Kalibrierung der elektronischen Geräte des CFV-Venturi-Rohres ist das vom Hersteller empfohlene Verfahren anzuwenden.
Bei den Messungen für die Kalibrierung des Durchflusses des Venturi-Rohres mit kritischer Strömung müssen die nachstehend genannten Parameter den angegebenen Genauigkeitstoleranzen genügen:
Luftdruck (korrigiert) (PB) +/- 0,03 kPa
Lufttemperatur am LFE-Eintritt (ETI) +/- 0,15 K
Unterdruck von LFE (EPI) +/- 0,01 kPa
Druckabfall durch LFE-Düse (EDP) +/- 0,001 kPa
Luftdurchflussmenge (Qs) +/- 0,5 %
Unterdruck am CFV-Eintritt (PPI) +/- 0,02 kPa
Temperatur am Venturi-Rohr-Eintritt (Tv) +/- 0,2 K
Die Geräte sind entsprechend Fig. 7 aufzubauen und auf Dichtheit zu überprüfen. Jede undichte Stelle zwischen Durchflussmessgerät und Venturi-Rohr mit kritischer Strömung würde die Genauigkeit der Kalibrierung stark beeinträchtigen.
Das Durchflussregelventil ist voll zu öffnen, das Gebläse ist einzuschalten und das System muss stabilisiert werden. Es sind die von allen Geräten angezeigten Werte aufzuzeichnen.
Die Einstellung des Durchflussregelventils ist zu verändern, und es sind mindestens acht Messungen im kritischen Durchflussbereich des Venturi-Rohres durchzuführen:
Die bei der Kalibrierung aufgezeichneten Messwerte sind für die nachstehenden Berechnungen zu verwenden. Die Luftdurchflussmenge Qs an jedem Messpunkt ist aus den Messwerten des Durchflussmessers nach dem vom Hersteller angegebenen Verfahren zu bestimmen.
Es sind die Werte des Kalibrierkoeffizienten Kv für jeden Messpunkt zu berechnen:
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 49 vom 18.10.1988 auf der Seite 2009 wiedergegeben.
dabei bedeuten:
Qs: Durchflussmenge in m3/min bei 273,2 K und 101,33 kPa
Tv: Temperatur am Eintritt des Venturi-Rohres in K
Pv: absoluter Druck am Eintritt des Venturi-Rohres in kPa
Es ist eine Kurve Kv in Abhängigkeit vom Druck am Eintritt des Venturi-Rohres aufzunehmen. Bei Schallgeschwindigkeit ist Kv fast konstant. Fällt der Druck (d. h. bei wachsendem Unterdruck), nimmt Kv oberhalb eines bestimmten Eingangs-Unterdrucks ab. Die hieraus resultierenden Veränderungen von Kv sind nicht zu berücksichtigen. Bei einer Mindestanzahl von 8 Messpunkten im kritischen Bereich sind der Mittelwert von Kv und die Standardabweichung zu berechnen. Beträgt die Standardabweichung des Mittelwertes von Kv mehr als 0,3%, so müssen Korrekturmaßnahmen getroffen werden.
3.11.4 Überprüfung des Gesamtsystems
Zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Vorschriften des Abschnitts 3 wird die Gesamtgenauigkeit des CVS-Entnahmesystems und der Analysengeräte ermittelt, indem eine bekannte Menge eines luftverunreinigenden Gases in das System eingeführt wird, wenn dieses wie für eine normale Prüfung in Betrieb ist; danach wird die Analyse durchgeführt und die Masse der Schadstoffe nach den Formeln der Anlage berechnet, wobei jedoch als Propandichte der Wert von 1,967 kg/m3 unter Normalbedingungen zugrunde gelegt wird. Nachstehend werden zwei ausreichend genaue Verfahren beschrieben.
3.11.4.1 Die Messung eines konstanten Durchflusses eines reinen Gases (CO oder C3H8) ist mit einer Messblende für kritische Strömung durchzuführen.
Durch eine kalibrierte Messblende für kritische Strömung wird eine bekannte Menge reinen Gases (CO oder C3H8) in das CVS-System eingeführt. Ist der Eintrittsdruck groß genug, so ist die von der Messblende eingestellte Durchflussmenge unabhängig vom Austrittsdruck der Messblende (Bedingungen für kritische Strömung). Übersteigen die festgestellten Abweichungen 5%, so ist die Ursache festzustellen und zu beseitigen. Das CVS-System wird wie für eine Prüfung der Abgasemissionen 5-10 Minuten lang betrieben. Die in einem Beutel aufgefangenen Gase werden mit einem normalen Gerät analysiert und die erzielten Ergebnisse mit der bereits bekannten Konzentration der Gasproben verglichen.
3.11.4.2 Überprüfung des CVS-Systems durch gravimetrische Bestimmung eines reinen Gases (CO oder C3H8).
Die Überprüfung des CVS-Systems mit dem gravimetrischen Verfahren ist wie folgt durchzuführen:
Es ist eine kleine mit Kohlenmonoxid oder Propan gefüllte Flasche zu verwenden, deren Masse auf +/- 0,01 g zu ermitteln ist. Danach wird das CVS-System 5-10 Minuten lang wie für eine normale Prüfung zur Bestimmung der Abgasemissionen betrieben, wobei CO oder Propan in das System eingeführt wird. Die eingeführte Menge reinen Gases wird durch Messung der Massendifferenz der Flasche ermittelt. Danach werden die in einem normalerweise für die Abgasanalyse verwendeten Beutel aufgefangenen Gase analysiert. Die Ergebnisse werden sodann mit den zuvor berechneten Konzentrationswerten verglichen.
3.12 Kalibrierung der Messkammer und Berechnung der Verdunstungsemissionen
3.12.1 Kalibrierung der gasdichten Kammer zur Ermittlung der Verdunstungsemissionen
Der Vorgang der Kalibrierung besteht aus drei Abschnitten:
- Bestimmung des Kammervolumens
- Bestimmung der Hintergrundkonzentrationen in der Kammer
- Prüfung der Kammer auf Dichtheit
3.12.1.1 Bestimmung des Kammervolumens
Vor der Inbetriebnahme muss das Kammervolumen wie folgt bestimmt werden:
- Sorgfältiges Ausmessen der inneren Länge, Weite und Höhe der Kammer (unter Beachtung der Unregelmäßigkeiten) zur Berechnung des inneren Volumens.
- Überprüfung des Kammervolumens nach 3.12.1.3. Falls die daraus berechnete Propanmasse nicht mit der Genauigkeit von mindestens 2% mit der zudosierten Masse übereinstimmt, ist das Kammervolumen zu korrigieren.
3.12.1.2 Bestimmung der Hintergrundkonzentration in der Kammer
Vor der Inbetriebnahme und danach mindestens einmal jährlich sowie nach jeder Maßnahme, die die Stabilität der Hintergrundkonzentration beeinflussen könnte, ist wie folgt zu verfahren:
Die CH-Messungen sind mit dem in Abschnitt 3 spezifizierten FID durchzuführen.
Durchlüften der Kammer mit Umgebungsluft, bis sich eine konstante CH-Konzentration eingestellt hat.
Inbetriebnahme der (des) für die Durchmischung des Kammervolumens erforderlichen Gebläse(s).
Verschließen der Kammer. Messung und Aufzeichnung der Temperatur, des Drucks und der CH-Konzentration in der Kammer. Dies sind die Ausgangswerte für die Berechnung der Hintergrundkonzentration.
Der Kammerinhalt soll 4 Stunden fortlaufend ohne Entnahme eines Probengasstromes durchmischt werden.
Wiederholung der Messungen. Dies sind die Endwerte für die Berechnung der Hintergrundkonzentration der Messkammer.
Die Differenz beider Werte muss kleiner als 0,4 g sein. Liegen die Werte darüber, müssen die Störeinflüsse beseitigt werden.
3.12.1.3 Prüfung der Kammer auf Dichtheit
Vor der Inbetriebnahme der Kammer und danach mindestens einmal monatlich muss die Kammer wie folgt auf Dichtheit überprüft werden:
Durchlüften der Kammer mit Umgebungsluft, bis sich eine konstante CH-Konzentration in der Kammer eingestellt hat.
Inbetriebnahme der (des) für die Durchmischung des Kammervolumens vorgesehenen Gebläse(s).
Verschließen der Kammer, Messung und Aufzeichnung der Werte für die Temperatur, den Druck und die CH-Konzentration in der Kammer. Dies sind die Eingangswerte für die Rechnung zur Kammerkalibrierung.
Einbringen einer auf mindestens 0,5% genau bestimmten Menge reinen Propans. Die Propanmenge kann durch Volumenstrommessung oder durch Wägung ermittelt werden.
Nach mindestens 5 Minuten Durchmischung werden CH-Konzentration, Temperatur und Druck in der Kammer gemessen und aufgezeichnet. Dies sind die Endwerte für die Rechnung zur Kammerkalibrierung und gleichzeitig die Ausgangswerte für die Rechnungen zur Prüfung der Dichtheit der Kammer.
Der Kammerinhalt soll 4 Stunden ohne Entnahme eines Probengasstromes durchmischt werden.
Messung und Aufzeichnung der Werte für die Temperatur, den Druck und die CH-Konzentration in der Kammer. Dies sind die Endwerte für die Rechnung zur Prüfung der Dichtheit der Kammer.
Die berechnete Endmenge darf um nicht mehr als 4% von der berechneten Anfangsmenge abweichen.
3.12.2 Berechnung der Verdunstungsemissionen
3.12.2.1 Kalibrierung
Mit dem in 3.12.1 beschriebenen Verfahren lässt sich die zeitliche Änderung der Kohlenwasserstoffmenge in der Prüfkammer wie folgt berechnen:
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 49 vom 18.10.1988 auf der Seite 2011 wiedergegeben.
dabei bedeuten:
MCH: zeitliche Änderung der Kohlenwasserstoffmenge in der Prüfkammer in g
CCH: gemessene Kohlenwasserstoffkonzentration in der Prüfkammer in ppm C1-Äquivalente
i: Eingangswert
f: Endwert
P: Druck in kPa
T: Temperatur in der Kammer in K
V: Kammervolumen in m3
3.12.2.2 Berechnung der Verdunstungsemissionen nach 3.6
Die in 3.6.2.2 und 3.6.2.4 beschriebene Prüfung der Tankatmungsverluste und der Verdunstungsemissionen beim Heißabstellen ermittelt die emittierte Kohlenwasserstoffmenge mit Hilfe folgender Gleichung:
Red. Anm.: Die Abbildung ist im BGBl. I Nr. 49 vom 18.10.1988 auf der Seite 2011 wiedergegeben.
dabei bedeuten:
MCH: zeitliche Änderung der Kohlenwasserstoffmenge in der Prüfkammer in g
CCH: gemessene Kohlenwasserstoffkonzentration in der Prüfkammer in ppm C1-Äquivalente
V: Kammervolumen abzüglich des Fahrzeugvolumens (geöffnete Fenster, geöffneter Kofferraum). Wurde das Fahrzeugvolumen nicht bestimmt, ist ein Volumen 1,42 m3 zu verwenden.
k: 1,2 (12+H/C)
H/C-Verhältnis der Kohlenwasserstoffe für Tankatmungsverluste = 2,33
H/C-Verhältnis der Kohlenwasserstoffe für Heißabstellphase = 2,20
Die gesamte Verdunstungsemission in g/Test ergibt sich durch Addition der
- Tankatmungsverluste
- Emissionen während der Heißabstellphase
- Emissionen während des Fahrzeugbetriebes.

Fußnoten:

*) Amtl. Anm.:

Die Anforderungen werden im Verkehrsblatt veröffentlicht.



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