JuraForum.de > Gesetze > StVZO > § 69a StVZO - Ordnungswidrigkeiten
C. (Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften)
(1) (weggefallen)
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 17 Abs. 1 einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwiderhandelt oder Beschränkungen nicht beachtet,
einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 29 Abs. 7 Satz 5 in Verbindung mit Satz 4 zuwiderhandelt,
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
entgegen § 22a Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 6 ein Fahrzeugteil ohne amtlich vorgeschriebenes und zugeteiltes Prüfzeichen zur Verwendung feilbietet, veräußert, erwirbt oder verwendet, sofern nicht schon eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 des Straßenverkehrsgesetzes vorliegt,
gegen eine Vorschrift des § 21a Abs. 3 Satz 1 oder § 22a Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 über die Kennzeichnung von Ausrüstungsgegenständen oder Fahrzeugteilen mit Prüfzeichen oder gegen ein Verbot nach § 21a Abs. 3 Satz 2 oder § 22a Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 über die Anbringung von verwechslungsfähigen Zeichen verstößt,
gegen eine Vorschrift über Mitführung und Aushändigung
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
eines Abdrucks oder einer Ablichtung einer Erlaubnis, Genehmigung, eines Auszugs einer Erlaubnis oder Genehmigung, eines Teilegutachtens oder eines Nachweises nach § 19 Abs. 4 Satz 1,
(weggefallen)
der Urkunde über die Einzelgenehmigung nach § 22a Abs. 4 Satz 2
verstößt,
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den Nummern 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2 oder 3, Nummern 3.1.1, 3.1.2 oder 3.2.2 der Anlage VIII über Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen zuwiderhandelt,
einer Vorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 1 über Prüfplaketten oder Prüfmarken in Verbindung mit einem SP-Schild, des § 29 Abs. 5 über den ordnungsgemäßen Zustand der Prüfplaketten oder der Prüfmarken in Verbindung mit einem SP-Schild, des § 29 Abs. 7 Satz 5 Halbsatz 1 über das Betriebsverbot oder die Betriebsbeschränkung oder des § 29 Abs. 8 über das Verbot des Anbringens verwechselungsfähiger Zeichen zuwiderhandelt,
einer Vorschrift des § 29 Abs. 10 Satz 1 oder 2 über die Aufbewahrungs- und Aushändigungspflicht für Untersuchungsberichte oder Prüfprotokolle zuwiderhandelt,
einer Vorschrift des § 29 Abs. 11 oder 13 über das Führen oder Aufbewahren von Prüfbüchern zuwiderhandelt,
einer Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 3.1.4.2 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII über die Behebung der geringen Mängel oder Nummer 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 über die Behebung der erheblichen Mängel oder die Wiedervorführung zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung zuwiderhandelt,
entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 4.3 Satz 5 der Anlage VIII, Nummer 8.1.1 Satz 2 oder Nummer 8.2.1 Satz 2 der Anlage VIIIc die Maßnahmen nicht duldet oder die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht vorlegt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger (Fahrzeugkombination) unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein anderes Straßenfahrzeug als ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger oder wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Kombination solcher Fahrzeuge unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
als Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeuge gegen eine Vorschrift des § 20 Abs. 3 Satz 3 über die Ausfüllung von Fahrzeugbriefen verstößt,
entgegen § 31 Abs. 1 ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander verbundener Fahrzeuge führt, ohne zur selbstständigen Leitung geeignet zu sein,
entgegen § 31 Abs. 2 als Halter eines Fahrzeugs die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, obwohl ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet,
entgegen § 31a Abs. 2 als Halter oder dessen Beauftragter im Fahrtenbuch nicht vor Beginn der betreffenden Fahrt die erforderlichen Angaben einträgt oder nicht unverzüglich nach Beendigung der betreffenden Fahrt Datum und Uhrzeit der Beendigung mit seiner Unterschrift einträgt,
entgegen § 31a Abs. 3 ein Fahrtenbuch nicht aushändigt oder nicht aufbewahrt,
entgegen § 31b mitzuführende Gegenstände nicht vorzeigt oder zur Prüfung nicht aushändigt,
gegen eine Vorschrift des § 31c Satz 1 oder 4 Halbsatz 2 über Pflichten zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstößt,
als Fahrpersonal oder Halter gegen eine Vorschrift des § 35g Abs. 3 über Ausbildung in der Handhabung von Feuerlöschern oder als Halter gegen eine Vorschrift des § 35g Abs. 4 über die Prüfung von Feuerlöschern verstößt,
entgegen § 36 Abs. 2b Satz 1 Luftreifen nicht oder nicht wie dort vorgeschrieben kennzeichnet,
entgegen § 41a Abs. 5 Satz 1 eine Gassystemeinbauprüfung, entgegen Abs. 5 Satz 3 eine Begutachtung oder entgegen Abs. 6 Satz 1 oder 2 eine Gasanlagenprüfung nicht durchführen lässt,
entgegen § 47a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b und Nummer 2 der Anlage VIII das Abgasverhalten seines Kraftfahrzeugs nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, entgegen § 47a Abs. 2 Satz 1 eine Untersuchung vornimmt, entgegen § 47a Abs. 3 Satz 1 eine Plakette nach Anlage IXa zuteilt, entgegen § 47a Abs. 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die Prüfbescheinigung die von ihm ermittelten Istwerte enthält, entgegen § 47a Abs. 4 Satz 2 die Prüfbescheinigung nicht aushändigt, entgegen § 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 7 Satz 5 oder Abs. 8 das Betriebsverbot oder die Betriebsbeschränkung für das Kraftfahrzeug nicht beachtet oder ein verwechslungsfähiges Zeichen anbringt, oder als Halter entgegen § 47a Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Abs. 8 nicht dafür sorgt, dass verwechslungsfähige Zeichen nicht angebracht sind, oder gegen eine Vorschrift des § 47a Abs. 7 in Verbindung mit Nummer 2.6 Satz 1 oder 2 oder Nummer 2.7 Satz 2 oder 3 der Anlage VIII über die Untersuchung des Abgasverhaltens bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen oder bei Wiederinbetriebnahme des Kraftfahrzeugs verstößt,
(weggefallen)
entgegen § 49 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 31e Satz 2, ein Fahrzeug kennzeichnet oder entgegen § 49 Abs. 3 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31e Satz 2, ein Zeichen anbringt;
entgegen § 49 Abs. 3 Satz 2 ein Fahrzeug kennzeichnet oder entgegen § 49 Abs. 3 Satz 3 ein Zeichen anbringt,
entgegen § 52 Abs. 6 Satz 3 die Bescheinigung nicht mitführt oder zur Prüfung nicht aushändigt,
als Halter oder dessen Beauftragter gegen eine Vorschrift des § 57a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder 3 oder Satz 3 über die Ausfüllung und Verwendung von Schaublättern oder als Halter gegen eine Vorschrift des § 57a Abs. 2 Satz 4 über die Vorlage und Aufbewahrung von Schaublättern verstößt,
als Halter gegen eine Vorschrift des § 57a Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über die Aushändigung, Aufbewahrung oder Vorlage von Schaublättern verstößt,
als Halter gegen eine Vorschrift des § 57b Abs. 1 Satz 1 über die Pflicht, Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte prüfen zu lassen, oder des § 57b Abs. 1 Satz 4 über die Pflichten bezüglich des Einbauschildes verstößt,
als Kraftfahrzeugführer entgegen § 57a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Schaublätter vor Antritt der Fahrt nicht bezeichnet oder entgegen Halbsatz 3 mit Vermerken versieht, entgegen Satz 3 andere Schaublätter verwendet, entgegen Satz 4 Halbsatz 1 Schaublätter nicht vorlegt oder entgegen Satz 5 ein Ersatzschaublatt nicht mitführt,
als Halter entgegen § 57d Abs. 2 Satz 1 den Geschwindigkeitsbegrenzer nicht prüfen lässt,
als Fahrzeugführer entgegen § 57d Abs. 2 Satz 3 eine Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitführt oder nicht aushändigt,
gegen die Vorschrift des § 70 Abs. 3a über die Mitführung oder Aufbewahrung sowie die Aushändigung von Urkunden über Ausnahmegenehmigungen verstößt,
entgegen § 71 vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden ist,
(weggefallen)
gegen eine Vorschrift des § 72 Abs. 2
(zu § 35f Abs. 1 und 2) über Notausstiege in Kraftomnibussen,
(zu § 41) über Bremsen oder (zu § 41 Abs. 9) über Bremsen an Anhängern oder
(zu § 42 Abs. 2) über Anhängelast bei Anhängern ohne ausreichende eigene Bremse
verstößt.
Fußnoten:
Zu § 69 a: Geändert durch V vom 24. 7. 1989 (BGBl I S. 1510), 23. 7. 1990 (BGBl I S. 1484), 23. 7. 1990 (BGBl I S. 1489), 24. 4. 1992 (BGBl I S. 965), 19. 11. 1992 (BGBl I S. 1931), 21. 12. 1992 (BGBl I S. 2397), 23. 6. 1993 (BGBl I S. 1024), 16. 12. 1993 (BGBl I S. 2106), 20. 6. 1994 (BGBl I S. 1291), 6. 1. 1995 (BGBl I S. 008), 12. 11. 1996 (BGBl I S. 1738), 4. 7. 1997 (BGBl I S. 1666), 12. 8. 1997 (BGBl I S. 2051), 9. 3. 1998 (BGBl I S. 441), 20. 5. 1998 (BGBl I S. 1051), 26. 5. 1998 (BGBl I S. 1159), 18. 8. 1998 (BGBl I S. 2214), 23. 3. 2000 (BGBl I S. 310), 20. 7. 2000 (BGBl I S. 1090), 11. 12. 2001 (BGBl I S. 3617), durch G vom 21. 6. 2002 (BGBl I S. 2199), durch V vom 5. 12. 2002 (BGBl I S. 4509), 22. 10. 2003 (BGBl I S. 2085), 14. 3. 2005 (BGBl I S. 859), 27. 6. 2005 (BGBl I S. 1882), 3. 3. 2006 (BGBl I S. 470), 16. 3. 2006 (BGBl I S. 543), 25. 4. 2006 (BGBl I S. 988) und 26. 5. 2008 (BGBl I S. 916).
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