JuraForum.de > Gesetze > StVZO > § 64b StVZO - Kennzeichnung
B. (Fahrzeuge)
III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
3. (Andere Straßenfahrzeuge)
An jedem Gespannfahrzeug - ausgenommen Kutschwagen, Personenschlitten und fahrbare land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte - müssen auf der linken Seite Vorname, Zuname und Wohnort (Firma und Sitz) des Besitzers in unverwischbarer Schrift deutlich angegeben sein.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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