JuraForum.de > Gesetze > StVZO > § 64a StVZO - Einrichtungen für Schallzeichen
B. (Fahrzeuge)
III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
3. (Andere Straßenfahrzeuge)
Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten.
Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein.
An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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