JuraForum.de > Gesetze > StVZO > § 63 StVZO - Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
B. (Fahrzeuge)
III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
3. (Andere Straßenfahrzeuge)
Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34,36 Abs. 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend.
Für die Nachprüfung der Achslasten gilt § 31c mit der Abweichung, dass der Umweg zur Waage nicht mehr als 2 km betragen darf.
Fußnoten:
Zu § 63: Geändert durch V vom 23. 7. 1990 (BGBl I S. 1489).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 63 StVZO - Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum