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§ 63 StVZO - Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

   B. (Fahrzeuge)
      III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
         3. (Andere Straßenfahrzeuge)

Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§ 32, 34,36 Abs. 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend.
Für die Nachprüfung der Achslasten gilt § 31c mit der Abweichung, dass der Umweg zur Waage nicht mehr als 2 km betragen darf.


Fußnoten:


Zu § 63: Geändert durch V vom 23. 7. 1990 (BGBl I S. 1489).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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