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JuraForum.deGesetzeStVZO§ 62 StVZO - Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen 

§ 62 StVZO - Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

   B. (Fahrzeuge)
      III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
         2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)

Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen müssen so beschaffen sein, dass bei verkehrsüblichem Betrieb der Fahrzeuge durch elektrische Einwirkung weder Personen verletzt noch Sachen beschädigt werden können.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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