JuraForum.de > Gesetze > StVZO > § 62 StVZO - Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen
B. (Fahrzeuge)
III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)
Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen müssen so beschaffen sein, dass bei verkehrsüblichem Betrieb der Fahrzeuge durch elektrische Einwirkung weder Personen verletzt noch Sachen beschädigt werden können.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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