JuraForum.de > Gesetze > StVZO > § 61a StVZO - Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor
B. (Fahrzeuge)
III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)
Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor werden bei Anwendung der Bau- und Betriebsvorschriften wie Anhänger hinter Fahrrädern behandelt, wenn
Auf andere Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor sind die Vorschriften über Anhänger hinter Kleinkrafträdern anzuwenden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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