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JuraForum.deGesetzeStVZO§ 58 StVZO - Geschwindigkeitsschilder 

§ 58 StVZO - Geschwindigkeitsschilder

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

   B. (Fahrzeuge)
      III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
         2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)

(1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.

(2) Das Schild muss kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand haben.
Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter Engschrift entsprechend Anlage V Seite 4 in einer Schriftgröße von 120 mm auszuführen.

(2a) Geschwindigkeitsschilder dürfen retroreflektierend sein.
Retroreflektierende Geschwindigkeitsschilder müssen dem Normblatt DIN 75 069, Ausgabe Mai 1989, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.

(3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeichnet sein

(4) Absatz 3 gilt nicht für


Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden.
An land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muss ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein.


Fußnoten:


Zu § 58: Geändert durch V vom 23. 7. 1990 (BGBl I S. 1489) und 25. 10. 1994 (BGBl I S. 3127).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
    • B. (Fahrzeuge)
      • III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
        • 1. (Allgemeine Vorschriften)
      • § 30a Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sowie maximales Drehmoment und maximale Nutzleistung des Motors
        • 2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)
      • § 36 Bereifung und Laufflächen
      • § 36a Radabdeckungen, Ersatzräder
      • § 41 Bremsen und Unterlegkeile
      • § 44 Stützeinrichtung und Stützlast
      • § 54 Fahrtrichtungsanzeiger
    • C. (Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften)
  • § 69a Ordnungswidrigkeiten
  • § 70 Ausnahmen
  • § 72 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

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