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JuraForum.deGesetzeStVZO§ 57c StVZO - Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern und ihre Benutzung 

§ 57c StVZO - Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwindigkeitsbegrenzern und ihre Benutzung

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

   B. (Fahrzeuge)
      III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
         2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)

(1) Geschwindigkeitsbegrenzer sind Einrichtungen, die im Kraftfahrzeug in erster Linie durch die Steuerung der Kraftstoffzufuhr zum Motor die Fahrzeughöchstgeschwindigkeit auf den eingestellten Wert beschränken.

(2) Alle Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zulässigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 3,5 t müssen mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sein.
Der Geschwindigkeitsbegrenzer ist bei

einzustellen.

(3) Mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer brauchen nicht ausgerüstet zu sein:

(4) Die Geschwindigkeitsbegrenzer müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über Geschwindigkeitsbegrenzer entsprechen.

(5) Der Geschwindigkeitsbegrenzer muss so beschaffen sein, dass er nicht ausgeschaltet werden kann.


Fußnoten:


Zu § 57 c: Eingefügt durch V vom 23. 6. 1993 (BGBl I S. 1024), geändert durch V vom 25. 10. 1994 (BGBl I S. 3127), 12. 8. 1997 (BGBl I S. 2051), 2. 11. 2004 (BGBl I S. 2712) und durch G vom 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1818).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
    • B. (Fahrzeuge)
      • III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
        • 2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)
      • § 57d Einbau und Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern
    • C. (Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften)
  • § 69a Ordnungswidrigkeiten
  • § 72 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

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