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JuraForum.deGesetzeStVZO§ 57 StVZO - Geschwindigkeitsmessgerät und Wegstreckenzähler 

§ 57 StVZO - Geschwindigkeitsmessgerät und Wegstreckenzähler

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

   B. (Fahrzeuge)
      III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
         2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)

(1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden Geschwindigkeitsmessgerät ausgerüstet sein.
Dies gilt nicht für

(2) Bei Geschwindigkeitsmessgeräten muss die Geschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt werden.
Das Geschwindigkeitsmessgerät muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

(3) Das Geschwindigkeitsmessgerät darf mit einem Wegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückgelegte Strecke in Kilometern anzeigt.
Die vom Wegstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tatsächlich zurückgelegten Wegstrecke +/- 4 vom Hundert abweichen.


Fußnoten:


Zu § 57: Neugefasst durch V vom 23. 7. 1990 (BGBl I S. 1489).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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