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§ 56 StVZO - Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte Sicht

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

   B. (Fahrzeuge)
      III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
         2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)

(1) Kraftfahrzeuge müssen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 3 Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht haben, die so beschaffen und angebracht sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, zur Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug - auch beim Mitführen von Anhängern - alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.

(2) Es sind erforderlich

(2a) Bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h sowie bei Arbeitsmaschinen und Staplern ist § 56 Abs. 2 in der am 29. März 2005 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Nicht erforderlich sind Spiegel bei einachsigen Zugmaschinen, einachsigen Arbeitsmaschinen, offenen Elektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h sowie mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und mit offenem Führerplatz, der auch beim Mitführen von unbeladenen oder beladenen Anhängern nach rückwärts Sicht bietet.


Fußnoten:


Zu § 56: Neugefasst durch V vom 14. 3. 2005 (BGBl I S. 859), geändert durch V vom 26. 5. 2008 (BGBl I S. 916).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
    • B. (Fahrzeuge)
      • III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
        • 2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)
      • § 33 Schleppen von Fahrzeugen
    • C. (Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften)
  • § 69a Ordnungswidrigkeiten
  • § 72 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

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