JuraForum.de > Gesetze > StVZO > § 54b StVZO - Windsichere Handlampe
B. (Fahrzeuge)
III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)
In Kraftomnibussen muss außer den nach § 53a Abs. 1 erforderlichen Warneinrichtungen eine von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige windsichere Handlampe mitgeführt werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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