JuraForum.de > Gesetze > StVZO > § 54a StVZO - Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen
B. (Fahrzeuge)
III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)
(1) Kraftomnibusse müssen eine Innenbeleuchtung haben; diese darf die Sicht des Fahrzeugführers nicht beeinträchtigen.
(2) Die für Fahrgäste bestimmten Ein- und Ausstiege müssen ausreichend ausgeleuchtet sein, solange die jeweilige Fahrgasttür nicht geschlossen ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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