( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeStVZO§ 54 StVZO - Fahrtrichtungsanzeiger 

§ 54 StVZO - Fahrtrichtungsanzeiger

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

   B. (Fahrzeuge)
      III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
         2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein.
Die Fahrtrichtungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer Frequenz von 1,5 Hz +/- 0,5 Hz (90 Impulse +/- 30 Impulse in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf derselben Fahrzeugseite - ausgenommen an Krafträdern mit Wechselstromlichtanlage - in gleicher Phase blinken.
Sie müssen so angebracht und beschaffen sein, dass die Anzeige der beabsichtigten Richtungsänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsverhältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die ihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrgenommen werden kann.
Fahrtrichtungsanzeiger brauchen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warnblinklicht abstrahlen.

(1a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden.
Die nach vorn wirkenden Fahrtrichtungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrichtungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen angebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage (Betriebsstellung) haben.
Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.

(2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muss ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten.
Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.

(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten für gelbes Licht zulässig.

(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind

(5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an

(6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden Vorschriften entsprechen.


Fußnoten:


Zu § 54: Geändert durch V vom 24. 4. 1992 (BGBl I S. 965), 23. 6. 1993 (BGBl I S. 1024), 23. 3. 2000 (BGBl I S. 310), 22. 10. 2003 (BGBl I S. 2085) und 25. 4. 2006 (BGBl I S. 988).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
    • B. (Fahrzeuge)
      • II. (Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung)
    • § 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
      • III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
        • 2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)
      • § 33 Schleppen von Fahrzeugen
      • § 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze
    • C. (Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften)
  • § 69a Ordnungswidrigkeiten
  • § 72 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/stvzo/54-fahrtrichtungsanzeiger

© "§ 54 StVZO - Fahrtrichtungsanzeiger" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN