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JuraForum.deGesetzeStVZO§ 53a StVZO - Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage 

§ 53a StVZO - Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

   B. (Fahrzeuge)
      III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
         2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)

(1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, dass sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind.
Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben.
Die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand sein.

(2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden:

(3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne dass sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, dass sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können.
Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.

(4) Fahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 mit Ausnahme von dreirädrigen Kraftfahrzeugen), die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein müssen, müssen zusätzlich eine Warnblinkanlage haben.
Sie muss wie folgt beschaffen sein:

(5) Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften des Absatzes 4 entsprechen.


Fußnoten:


Zu § 53 a: Geändert durch V vom 23. 6. 1993 (BGBl I S. 1024), 12. 8. 1997 (BGBl I S. 2051), 23. 3. 2000 (BGBl I S. 310) und 22. 10. 2003 (BGBl I S. 2085).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
    • B. (Fahrzeuge)
      • II. (Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung)
    • § 22a Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile
      • III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
        • 1. (Allgemeine Vorschriften)
      • § 31b Überprüfung mitzuführender Gegenstände
        • 2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)
      • § 54b Windsichere Handlampe
    • C. (Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften)
  • § 69a Ordnungswidrigkeiten
  • § 72 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

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