JuraForum.de > Gesetze > StVZO > § 48 StVZO - Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge
B. (Fahrzeuge)
III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)
(1) Kraftfahrzeuge, für die nachgewiesen wird, dass die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel oder die Geräuschemissionen den Anforderungen der in der Anlage XIV genannten Emissionsklassen entsprechen, werden nach Maßgabe der Anlage XIV in Emissionsklassen eingestuft.
(2) Partikelminderungssysteme, die für eine Nachrüstung von mit Selbstzündungsmotor angetriebenen Nutzfahrzeugen oder mobilen Maschinen und Geräten vorgesehen sind, müssen den Anforderungen der Anlage XXVI oder XXVII entsprechen und nach Maßgabe der jeweiligen Anlage geprüft, genehmigt und eingebaut werden.
Fußnoten:
Zu § 48: Eingefügt durch G vom 21. 12. 1993 (BGBl I S. 2310), geändert durch V vom 24. 5. 2007 (BGBl I S. 893).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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