JuraForum.de > Gesetze > StVZO > § 47d StVZO - Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch
B. (Fahrzeuge)
III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)
Für Kraftfahrzeuge, soweit sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 über die Kohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 375 S. 36), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen fallen, sind die Kohlendioxidemissions- und Kraftstoffverbrauchswerte gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie zu ermitteln und in einer dem Fahrzeughalter beim Kauf des Fahrzeugs zu übergebenden Bescheinigung anzugeben.
Fußnoten:
Zu § 47 d: Eingefügt durch V vom 23. 3. 1994 (BGBl I S. 618), geändert durch V vom 5. 12. 2002 (BGBl I S. 4509).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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