JuraForum.de > Gesetze > StVZO > § 39a StVZO - Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger
B. (Fahrzeuge)
III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)
(1) Die in Personenkraftwagen und Kraftomnibussen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen - ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen - eingebauten Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger müssen eine Kennzeichnung haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(2) Die in Kraftfahrzeuge nach § 30a Abs. 3 eingebauten Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger müssen eine Kennzeichnung haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(3) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen müssen Betätigungseinrichtungen haben, deren Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
Fußnoten:
Zu § 39 a: Eingefügt durch V vom 23. 3. 2000 (BGBl I S. 310).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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