JuraForum.de > Gesetze > StVZO > § 39 StVZO - Rückwärtsgang
B. (Fahrzeuge)
III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)
Kraftfahrzeuge - ausgenommen einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 400 kg sowie Krafträder mit oder ohne Beiwagen - müssen vom Führersitz aus zum Rückwärtsfahren gebracht werden können.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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