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JuraForum.deGesetzeStVZO§ 38b StVZO - Fahrzeug-Alarmsysteme 

§ 38b StVZO - Fahrzeug-Alarmsysteme

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

   B. (Fahrzeuge)
      III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
         2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)

In Personenkraftwagen sowie in Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,00 t eingebaute Fahrzeug-Alarmsysteme müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Fahrzeug-Alarmsysteme in anderen Kraftfahrzeugen müssen sinngemäß den vorstehenden Vorschriften entsprechen.


Fußnoten:


Zu § 38 b: Neugefasst durch V vom 12. 8. 1997 (BGBl I S. 2051).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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