JuraForum.de > Gesetze > StVZO > § 38b StVZO - Fahrzeug-Alarmsysteme
B. (Fahrzeuge)
III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)
In Personenkraftwagen sowie in Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,00 t eingebaute Fahrzeug-Alarmsysteme müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
Fahrzeug-Alarmsysteme in anderen Kraftfahrzeugen müssen sinngemäß den vorstehenden Vorschriften entsprechen.
Fußnoten:
Zu § 38 b: Neugefasst durch V vom 12. 8. 1997 (BGBl I S. 2051).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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