JuraForum.de > Gesetze > StVZO > § 35j StVZO - Brennverhalten der Innenausstattung bestimmter Kraftomnibusse
B. (Fahrzeuge)
III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)
Die Innenausstattung von Kraftomnibussen, die weder für Stehplätze ausgelegt noch für die Benutzung im städtischen Verkehr bestimmt und mit mehr als 22 Sitzplätzen ausgestattet sind, muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über das Brennverhalten entsprechen.
Fußnoten:
Zu § 35 j: Eingefügt durch V vom 23. 3. 2000 (BGBl I S. 310).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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