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JuraForum.deGesetzeStVZO§ 35i StVZO - Gänge, Anordnung von Fahrgastsitzen und Beförderung von Fahrgästen in Kraftomnibussen 

Stand: 17.06.2013

§ 35i StVZO - Gänge, Anordnung von Fahrgastsitzen und Beförderung von Fahrgästen in Kraftomnibussen

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

   B. (Fahrzeuge)
      III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
         2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)

(1) In Kraftomnibussen müssen die Fahrgastsitze so angeordnet sein, dass der Gang in Längsrichtung frei bleibt. Im Übrigen müssen die Anordnung der Fahrgastsitze und ihre Mindestabmessungen sowie die Mindestabmessungen der für Fahrgäste zugänglichen Bereiche der Anlage X entsprechen.

(2) In Kraftomnibussen dürfen Fahrgäste nicht liegend befördert werden. Dies gilt nicht für Kinder in Kinderwagen.


Weitere Vorschriften um § 35i StVZO

Entscheidungen zu § 35i StVZO

  • OLG-HAMM, 29.10.2007, 2 Ss OWi 695/07
    Zum Begriff des "Anlegens" des Sichergurtes.
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 22.11.2006, 8 B 1695/06
    Die seit dem 1.4.2006 geltende Regelung des § 35i Abs. 2 StVZO, wonach Fahrgäste (mit Ausnahme von Kindern in Kinderwagen) in Kraftomnibussen nicht liegend befördert werden dürfen, stellt inhaltlich lediglich eine Klarstellung der seit 1.10.1999 geltenden Rechtslage dar. Es ist daher verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 35i StVZO:

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