JuraForum.de > Gesetze > StVZO > § 35d StVZO - Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen
B. (Fahrzeuge)
III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)
Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen.
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