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JuraForum.deGesetzeStVZO§ 35d StVZO - Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen 

§ 35d StVZO - Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung


   B. (Fahrzeuge)
      III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
         2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)

Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen.



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