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JuraForum.deGesetzeStVZO§ 35b StVZO - Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge 

§ 35b StVZO - Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung


   B. (Fahrzeuge)
      III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
         2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)

(1) Die Einrichtungen zum Führen der Fahrzeuge müssen leicht und sicher zu bedienen sein.

(2) Für den Fahrzeugführer muss ein ausreichendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein.



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