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JuraForum.deGesetzeStVZO§ 34a StVZO - Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen 

§ 34a StVZO - Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von Kraftomnibussen

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung


   B. (Fahrzeuge)
      III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
         2. (Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger)

(1) In Kraftomnibussen dürfen nicht mehrPersonen und Gepäck befördert werden, als inder Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- undStehplätze eingetragen sind und die jeweiligeSumme der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätzesowie die Angaben für die Höchstmassedes Gepäcks ausweisen.

(2) Auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf Grund anderer Vorschriften können abweichend von den nach Absatz 1 jeweils zulässigen Platzzahlen auf die Einsatzart der Kraftomnibusse abgestimmte verminderte Platzzahlen festgelegt werden. Die verminderten Platzzahlen sind in der ZulassungsbescheinigungTeil I einzutragen und im Fahrzeug an gut sichtbarer Stelle in gut sichtbarer Schrift anzuschreiben.



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