JuraForum.de > Gesetze > StVZO > § 31b StVZO - Überprüfung mitzuführender Gegenstände
B. (Fahrzeuge)
III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
1. (Allgemeine Vorschriften)
Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszuhändigen:
Feuerlöscher (§ 35g Abs. 1), | |
Erste-Hilfe-Material (§ 35h Abs. 1, 3 und 4), | |
Unterlegkeile (§ 41 Abs. 14), | |
Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Abs. 2), | |
tragbare Blinkleuchten (§ 53b Abs. 5) und windsichere Handlampen (§ 54b), | |
Leuchten und Rückstrahler (§ 53b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2), | |
Scheinwerfer und Schlussleuchten (§ 67 Abs. 11 Nr. 2 Halbsatz 2). |
© "§ 31b StVZO - Überprüfung mitzuführender Gegenstände" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.