JuraForum.de > Gesetze > StVZO > § 31a StVZO - Fahrtenbuch
B. (Fahrzeuge)
III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
1. (Allgemeine Vorschriften)
(1) Die Verwaltungsbehörde kann gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.
(2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt
vor deren Beginn
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nach deren Beendigung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen. |
(3) Der Fahrzeughalter hat
der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von ihr bestimmten Stelle oder | |
sonst zuständigen Personen |
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