JuraForum.de > Gesetze > StVZO > § 30c StVZO - Vorstehende Außenkanten,Frontschutzsysteme
B. (Fahrzeuge)
III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
1. (Allgemeine Vorschriften)
(1) Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden.
(2) Vorstehende Außenkanten von Personenkraftwagen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(3) Vorstehende Außenkanten von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
(4) An Personenkraftwagen, Lastkraftwagen,Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mitmindestens vier Rädern, einer durch die Bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehrals 25 km/h und einer zulässigen Gesamtmassevon nicht mehr als 3,5 t angebrachte Frontschutzsystememüssen den im Anhang zu dieserVorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.
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