JuraForum.de > Gesetze > StVZO > § 30b StVZO - Berechnung des Hubraums
B. (Fahrzeuge)
III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
1. (Allgemeine Vorschriften)
Der Hubraum ist wie folgt zu berechnen:
Für (pi) wird der Wert von 3,1416 eingesetzt. | |
Die Werte für Bohrung and Hub werden in Millimeter eingesetzt, wobei auf die erste Dezimalstelle hinter dem Komma auf- oder abzurunden ist. | |
Der Hubraum ist auf volle Kubikzentimeter auf- oder abzurunden. | |
Folgt der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 0 bis 4, so ist abzurunden, folgt eine der Ziffern 5 bis 9, so ist aufzurunden. |
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