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JuraForum.deGesetzeStVZO§ 30b StVZO - Berechnung des Hubraums 

§ 30b StVZO - Berechnung des Hubraums

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung


   B. (Fahrzeuge)
      III. (Bau- und Betriebsvorschriften)
         1. (Allgemeine Vorschriften)

Der Hubraum ist wie folgt zu berechnen:

1.

Für (pi) wird der Wert von 3,1416 eingesetzt.

2.

Die Werte für Bohrung and Hub werden in Millimeter eingesetzt, wobei auf die erste Dezimalstelle hinter dem Komma auf- oder abzurunden ist.

3.

Der Hubraum ist auf volle Kubikzentimeter auf- oder abzurunden.

4.

Folgt der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 0 bis 4, so ist abzurunden, folgt eine der Ziffern 5 bis 9, so ist aufzurunden.



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